Kraj : Nemecko

Ertragsteuerfreiheit für Sammlungen von Zahngold durch diverse Körperschaften

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Zahájená 2021
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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Preposielanie

Mit der Petition wird gefordert, die Sammlung von Zahngold durch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften generell ertragsteuerfrei zu stellen. Alternativ sollte die Regelung der begünstigten pauschalen Besteuerung von 20 Prozent der Einnahmen gem. der Altmetall-Regelung des § 64 Abs. 5 AO, explizit für Zahngoldsammlungen, gesetzlich verankert werden.

Dôvody

Sammelt eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation (im Weiteren exemplarisch „Körperschaft“ genannt) von Spendern, in einem anonymen Verfahren, in Zahnarztpraxen Zahngold ein, muss sie, wenn sie das Zahngold an eine Scheideanstalt veräußert z. Zt. 19 % Umsatzsteuer, sowie auf den Gewinn 15 % Körperschaftsteuer + Soli sowie auch Gewerbesteuer (KSt + GewSt ca. 35 %) entrichten, weil die Veräußerung dem voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wG) der Körperschaft zugeordnet wird.Körperschaften, die in der sozialen Arbeit tätig sind, erhalten oft öffentliche Zuschüsse. Die Zuschüsse sind i. d. R. aber nicht 100 % kostendeckend; den Körperschaften wird zugemutet, einen gewissen Eigenanteil selbst aufzubringen. Daneben werden auch weitere, nicht öffentlich geförderte, Projekte durchgeführt, die aus den Zahngolderträgen finanziert werden.Allein Mitgliedsbeiträge oder allgemeine Geldspenden können diese Lücke im Regelfall nicht schließen. Daher sind die Körperschaften regelmäßig darauf angewiesen, ertragssteuerfreie Zweckbetriebe sowie ertragssteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (wG) zu unterhalten. Die Gewinne aus dem Zweckbetrieben und aus den wG müssen den Satzungszwecken entsprechend verwendet werden.Die Überlassung von Zahngold an die Körperschaft ist eine Sachspende. Der Körperschaft muss aber die Sachspende veräußern, weil sie nur mit dem Gegenwert in Geld seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen kann. Ein Horten von Zahngold wäre zudem nicht gemeinnützig.Bis vor ca. 4 Jahren wurde wenigstens die Regelung für Altmetall (§ 64 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) i. V. mit AEAO) seitens der Finanzämter angewendet, wonach nur 20 % der Einnahmen versteuert werden mussten. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes wurde folgende Passage zu § 64 Abs. 2 AO in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) aufgenommen:„Nehmen Spender anonym an der Zahngoldsammlung teil, begründet die steuerbegünstigte Körperschaft, die das Zahngold sammelt und verwerten lässt, damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.“Eine Alternative stellt eine Treuhandsammlung dar – aber diese ist in der Praxis nicht handhabbar. Bei der Treuhandspende muss der Spender seine persönlichen Daten zur Verfügung stellen, die Zahnärzt*innen haben einen wesentlich erhöhten Verwaltungsaufwand und es kann auch keine Masseneinreichung bei der Scheideanstalt erfolgen, weil jede Spende separat im Namen des einzelnen Spenders abgerechnet werden müsste – das ist auch für eine Scheideanstalt organisatorisch kaum machbar. Die Erfahrung zeigt, dass bei diesem Verfahren erhebliche Spendeneinbrüche auftraten.Es erschließt sich nicht, worin der faktische Unterschied bestehen soll, ob ein Spender z. B. das Zahngold veräußert und dann das Geld spendet, oder ob die gemeinnützige Körperschaft selbst das gespendete Zahngold veräußert.Die Veräußerung des Zahngoldes ist zudem die einzig sinnvolle Möglichkeit, die Sachspende zu verwenden.

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rozprava

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