Erziehungsgeld/Elterngeld - Berechnung des Elterngeldes (Bemessungszeitraum)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
162 Unterstützende 162 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

162 Unterstützende 162 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Petent fordert die Änderung des §2b BEEG zum Bemessungszeitraum des Eltengeldes; hier: inbesondere für Partnermonate die nicht direkt nach der Geburt beantragt werden. Es soll der Bemessungszeitraum für Partnermonate dahin geändert werden, dass die tatsächlichen letzten zwölf Monate vor der Elternzeit berücksichtigt werden.

Begründung

Für die Berechnung des Elterngeldes soll das Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt herangezogen werden, weil dieser Zeitraum die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet. Für den häufig vorkommenden Fall, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf. zusätzlich ein Arbeitsgeberzuschuss bezogen wurde, sind die letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes maßgeblich. (aus BT-Drs. 16/1889)Damit wird verhindert, dass Lohnänderungen (z.B. durch Gehaltserhöhungen, Veränderung der Stundenzahl) für die Partnermonate bei der Bemessung berücksichtigt werden. Es wird das Entgelt des - ggf. bereits zwölf Monate vergangenen - Bemessungszeitraums berücksichtigt anstatt auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit abzuzielen. Die Entscheidung für/gegen Elternmonate wird aber nicht bereits bei der Geburt getroffen - dies ist gesetzgeberisch auch nicht gewünscht gewesen. Damit ist entscheident, welches Einkommen zugrunde liegt, wenn Elternzeit tatsächlich beantragt/genommen wird.Für Partnermonate ist § 2b BEEG deshalb ändern: "Für die Ermittlung des Einkommens für Partnermonate aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c ist für den Zeitraum vor Bezug die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn des Elterngeldes maßgeblich." Nachstehende Einschränkungen bleiben grds. gültig.Nur damit wird der Bereitschaft und dem Wunsch nach Partnermonaten gerecht Rechnung getragen.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-18-17-851-004524

    Erziehungsgeld/Elterngeld
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass für die Feststellung des Elterngeldanspruches
    des Vaters das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Beginn der Partnermonate
    zugrunde gelegt wird.
    Der Petent fordert hierfür, § 2b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
    (BEEG) zu ändern. Auf Grund dieser Regelung könnten Lohnänderungen, z. B.
    durch Gehaltserhöhungen oder eine Veränderung der Stundenzahl, bei der
    Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt... weiter

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