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Erziehungsgeld/Elterngeld - Berücksichtigung der tatsächlichen Höhe der Sozialabgaben bei der Berechnung des Elterngeldes aus Mischeinkünften

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Berechnung des Elterngeldes aus Mischeinkünften die tatsächliche Höhe der Sozialabgaben berücksichtigt wird. Ebenso sollten einmalige Ausgaben, die lediglich zu Beginn der Selbständigkeit anfallen, als Einkommen berücksichtigt werden und somit in die Berechnung einfließen.

Perustelut

Wer nebenberuflich freiberuflich selbständig ist, hat oft geringere Sozialabgaben. Sozialversicherungsabgaben für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vielmehr bereits vom Einkommen der hauptberuflichen angestellten Tätigkeit abgeführt.Wenn bei freiberuflicher Selbstständigkeit Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung besteht, kann man als Versicherter zu Beginn für die ersten Jahre die Zahlung des halben Regelbeitrag wählen. Auch das wird durch den Pauschalabzug nicht berücksichtigt.Durch den Abzug von der Sozialabgabenpauschale vom Bruttoeinkommen, verringert sich die Höhe des Elterngeldes zum Teil erheblich.Im ersten Jahr einer Selbständigkeit fallen zudem zum Teil hohe Ausstattungs- und Einrichtungskosten an. Da diese im Steuerbescheid nicht gesondert aufgezeigt werden, sondern im Bescheid bereits das bereinigte Bruttoeinkommen aufgezeigt wird und die Ausgaben auch nicht vermerkt sind, werden sie bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Jedoch ist es so, dass diese einmaligen Ausgaben in den Folgejahren zum relevanten Einkommen des Selbständigen zählen würden.

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