Регион: Германия
Икономика

Festlegung der Höchstmenge für Mentholaroma in E-Zigaretten-Liquid nicht unter 2%

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
163 Поддържащ 143 в / след Германия

Петицията е оттеглена от вносителя

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wurde mit dem Beschluss des Bundesrates, Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (Drucksache 221/17 vom 12.05.2017) aufgefordert, eine Höchstmengenregelung für Menthol in E-Zigarettenliquids einzuführen (Zuständigkeit und Ermächtigung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 TabakerzG). Im Zuge dieser Beauftragung wurde darauf hingewiesen, dass ein Verbot von Menthol als Hauptaroma sinnvoll sei, um Risiken zu minimieren, ohne dass es wissenschaftliche oder medizinische Belege für Risiken gibt. Der Einsatz von Menthol als Hintergrundaroma liege nach Informationen aus der Wirtschaft angeblich bei ca. 0,1 Prozent.

Die Interessengemeinschaft ExRaucher, vertreten durch den Petenten, fordert das BMEL auf eine Höchstmenge von mindestens 2% Menthol in E-Zigarettenliquids festzulegen, um Menthol auch weiterhin als Hauptaroma oder Hauptaromenbestandteil von E-Zigaretten-Liquids zu ermöglichen.

http://t1p.de/fgne

Причина

E-Zigaretten-Liquids mit Menthol als Hauptaroma oder Hauptaromenbestandteil sind wichtige Faktoren für einen erfolgreichen Wechsel vom Tabakrauchen zum E-Dampfen (Genuss einer elektronischen Zigarette). Tabakraucher empfinden den bei der Inhalation entstehenden Druck auf den Bronchien (Throathit) als wesentlichen Bestandteil des Tabakkonsums. Dieser Effekt wird beim Inhalieren des E-Zigaretten-Aerosols durch das enthaltene Nikotin hervorgerufen. Menthol als Hauptaroma oder Hauptaromenbestandteil bewirkt ebenfalls diesen Effekt und ist laut Aussage sehr vieler ehemaliger Raucher, die auf das E-Dampfen umgestiegen sind, maßgeblich für den Erfolg, das Tabakrauchen aufzugeben, verantwortlich. Positiver Nebeneffekt ist, dass durch den Einsatz von Menthol im Liquid die Möglichkeit besteht, mit niedrigeren Nikotindosen zu konsumieren, ohne dass ein fehlender Throathit negativ auffällt. weiterhin ist der Genuss überwiegend mentholhaltiger Liquids förderlich bei der Wiederherstellung des Geruchs- und Geschmackssinns nach erfolgreichem Rauchstopp.

Ein Verbot von Menthol als Hauptaroma bzw. Hauptaromenanteil würde die Erfolgsaussichten des E-Dampfens bei der Bekämpfung der Tabaksucht unverhältnismäßig be- und überdies den Verbraucher in der freien Wahl eines Genussmittels einschränken.

Anzumerken sei, dass der Konsum von E-Zigaretten ein Genussmittelkonsum ist. In Bonbons, Kaugummi, Eis usw. ist der Anteil des Menthols jeweils um die 2% deklariert. Diese Artikel gelten als nicht gefährliche Genussmittel und daher wäre ein Anteil von 0,1% Höchstmenge an Menthol nicht begründbar.

Es gibt keinerlei wissenschaftliche Belege für ein Risiko, welches von der Inhalation von mentholhaltigen Aromen ausgeht. Medizinische Inhalationsprodukte enthalten oftmals deutlich mehr, als nur 2% Menthol. Eine Festlegung auf mindestens 2% Aromenanteil würde die Möglichkeit eröffnen, auch weiterhin deutlich mentholhaltige E-Zigaretten-Liquids anzubieten. Eine weitergehende Beschränkung würde überdies den Handel innerhalb der EU unverhältnismäßig behindern, zumal die Richtlinie 2014/40/EU eine Mentholbeschränkung nicht vorsieht.

http://www.tabakfreiergenuss.org/wp-content/uploads/2016/11/22112016GutachteneBfTGMayer.pdf https://www.caelo.de/getfile.html?type=sdb&num=2416 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1053/cp.1999.v66.100455001/full

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Die Tabakregulierung ist absurd. Tabak, den tödlichsten aller Stoffe lässt man unberührt. Der mobile Liquidverdampfer enthält keinen Tabak und er verbrennt nichts. Er ist in der Tabakregulierung deplatziert. Jegliche weitere willkürliche gesetzliche Modifizierung des Liquidverdampfers innerhalb der Tabakregulierung vergeudet wertvolle Ressourcen und nährt den falschen Eindruck in der Bevölkerung über die angebliche Gefahr des Dampfens für die Gesundheit. Das eine verschlingt Arbeitskraft, Zeit und Geld, das andere schadet obendrein der Verbesserung der Volksgesundheit.

Menthol ist unbedenklich und nicht CLP-klassifiziert. Somit stellt sich die Frage warum für Menthol ein Grenzwert gesetzlich verankert werden soll, für andere Aromastoffe, von denen einige sehr wohl CLP-klassifiziert sind, aber nicht. Allenfalls könnte man die allgemeine CLP-Grenze von 3 % für H315 und H319 in Betracht ziehen. Die geforderten 2 % sind sachlich nicht zu begründen.

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