Fortsetzung der Gewährung von Leistungen für heilpädagogisches Reiten und Voltigieren

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Landrat Sebastian Schuster
463 Ondersteunend 197 in Rhein-Sieg-Kreis

Petent heeft de petitie niet ingediend of overgedragen.

463 Ondersteunend 197 in Rhein-Sieg-Kreis

Petent heeft de petitie niet ingediend of overgedragen.

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Mislukt

Der auf dem Gut Waldau in Rheinbach ansässige Verein "Voltigier- und Reitsportfreunde Rheinbach" e.V. fördert das Voltigieren, den Reitsport und die Heilpädagogik mit dem Pferd. In diesem Verein kommen Menschen jeglichen Alters zusammen, um Erfahrungen mit Pferden zu sammeln und gemeinsam ein fröhliches Miteinander zu erleben. Dieses Miteinander der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen beschränkt sich aber nicht nur auf nichtbehinderte Menschen, sondern richtet sich an alle Menschen. Um es kurz zu fassen, dieser Verein lebt Inklusion! Im Rahmen des Vereins werden rund 40 Kinder durch das heilpädagogische Reiten und Voltigieren betreut und gefördert. Diese heilpädagogische Arbeit wird von zahlreichen ehrenamtlichen Helfern unterstützt, sowohl von Jugendlichen als auch von Erwachsenen, die sich um die zu betreuenden Personen und die Pferde in hingebungsvoller Weise kümmern. Nicht nur in der eigentlichen Therapie wird geholfen, auch vor und nach den jeweiligen Therapiesitzungen sind die ehrenamtlichen Helfer für die Therapieteilnehmer da. Vielen Therapieteilnehmen wurden seit 2009 Leistungen nach den Bestimmungen des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit den Regelungen der Eingliederungshilfe-VO gewährt, so dass die Therapiekosten hiervon getragen werden konnten. Leider scheint dies allem Anschein nach im Rhein-Sieg-Kreis bald nicht mehr möglich zu sein!

Reden

Durch die von Landrat Sebastian Schuster geänderte Bewilligungspraxis in der Eingliederungshilfe werden ab dem 01.01.2018 keine gesetzlichen Leistungen mehr gewährt. Die bisher gewährte Eingliederungshilfe werde laut Auskunft einer zuständigen Sachbearbeiterin des Landrates „nur“ als Hilfe zur angemessenen Schulbildung angesehen und gewährt, wenn diese ausschließlich dazu diene, eine angemessene Schulausbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht möglich zu machen. Es könne aber kein direkter Bezug zwischen dem heilpädagogischen Reiten und der Schulfähigkeit der Kinder festgestellt werden, wodurch eine Gewährung von finanzieller Unterstützung nicht in Betracht komme. Allein dies steht schon im Widerspruch zur Aufgabe der Eingliederungshilfe, deren Aufgabe es ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Zudem steht dies im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 5 C 15.11), der im Leitsatz folgendes aussagt: Ein Anspruch auf Gewährung heilpädagogischer Leistungen (hier: heilpädagogisches Reiten und Voltigieren) kann Kindern oder Jugendlichen als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch dann zustehen, wenn sie eingeschult sind und eine ihrer Behinderung entsprechende Förderschule besuchen. Dieser Ungerechtigkeit muss entgegen getreten werden! Dort wo Inklusion gelebt wird, kann diese nicht durch eine geänderte und in unseren Augen falsche Rechtsauffassung zerstört werden!

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