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Änderung der Hauptsatzung §3 Abs. 2 Der Kreistag möge beschließen: Der Paragraf 3 Absatz 2 der Hauptsatzung des Kreistages Oberspreewald-Lausitz wird wie folgt neu gefasst: (2) Kreistagsabgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz muss mindestens zwei Mitglieder haben.
Reason
Begründung: Kleineren politischen Gruppierungen wird die Möglichkeit genommen, die bisher ausschließlich Fraktionen zustehenden Rechte effektiv auszuüben und im Kreistag konstruktiv mitzuarbeiten. Da es bei der Kommunalwahl in Brandenburg keine 5% Hürde gibt, sollte man der Bildung einer Fraktion nicht noch höhere undemokratische Hürden in den Weg legen (8%).
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