Регион: Германия

Führerscheinwesen - Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Umschreibung der Sonderfahrerlaubnis für Angehörige der freiwilligen Feuerwehren etc. in reguläre Fahrerlaubnis)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Der Deutsche Bundestag möge das Straßenverkehrsgesetz in seiner aktuell gültigen Fassung so abändern,dass eine Möglichkeit besteht, die Sonderfahrerlaubnis für Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks, der anerkannten Rettungsdienste und anderen im Katastrophenschutz mitwirkender Organisationennach bestimmten Maßgaben in eine reguläre Fahrerlaubnis (ohne größere finanzielle Aufwendungen) umschreiben zu lassen.

Причина

Gemäß § 2 Abs. 10a StVG besteht für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, dem Technischen Hilfswerk, anerkannten Rettungsdiensten und anderen im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen, die Möglichkeit eine Sonderfahrgenehmigung für Kraftfahrzeuge bis 4,75t bzw. 7,5t , sowie Gespanne deren Gesamtmasse 4,75 bzw. 7,5t nicht übersteigt (ähnlich Führerscheinklasse C1E) zu erwerben.Diese Sonderfahrgenehmigung (nachfolgend FwFS/Feuerwehrführerschein genannt) ist ausschließlich im ehrenamtlichen Dienstgebrauch gültig.Somit ergibt sich z. B. folgende abstruse Situation:Ein Mitglied einer Organisation, welche sowohl den öffentlichen Rettungsdienst stellt als auch den Katastrophenschutz in einem Landkreis betreibt, darf mit diesem FwFS die Fahrzeuge (als Beispiel einen Rettungswagen mit 4,8t ) im Rahmen des Rettungsdienstes (hauptberufliche Tätigkeit) nicht führen.Wird nun aber im Rahmen des ehrenamtlichen Katastrophenschutzes z. B. zur sog. Spitzenabdeckung (d.h. wenn alle regulär im Dienst befindlichen Rettungsmittel bereits im Einsatz sind und dennoch noch weitere Rettungsmittel benötigt werden, um die Einsatzlage abzuarbeiten) ein genau baugleiches Fahrzeug alarmiert, ist die Person mit dem FwFS berechtigt, dieses zu führen, da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, auch wenn die Situationen inhaltlich komplett identisch sind.Das heißt in der Kurzfassung, dass allein die Art der Alarmierung (ob im regulären Dienst oder über den Katastrophenschutz) darüber entscheidet, ob man in ein und demselben Einsatz das Fahrzeug führen darf oder nicht.Die Anforderungen an das persönliche Können als Kraftfahrer für dieses Fahrzeug ist in beiden Situationen gleich, jedoch ist das Führen einmal erlaubt und einmal nicht.Da die Fahrerlaubnis im Allgemeinen jedoch nur sicherstellen soll, dass der Kraftfahrer die notwendigen Kenntnisse und persönlichen Eignungen hat, um das entsprechende Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen stellt die Differenzierung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und hauptamtlicher Tätigkeit ohne die Möglichkeit der Umschreibung des FwFS in eine reguläre Fahrerlaubnisklasse eine nicht nachvollziehbare Benachteiligung der ehrenamtlichen Kräfte (welche die selben Fähigkeiten mit dem FwFS aufweisen wie sie es auch mit einer C1 Fahrerlaubnis täten) dar.Daher fordere ich den Deutschen Bundestag auf, eine Regelung zur Umschreibung der Sonderfahrerlaubnis in eine reguläre Fahrerlaubnisklasse zu schaffen.Diese darf, zur Wahrung des Zwecks der Sonderfahrerlaubnis, für die Betroffenen höchstens eine geringfügige finanzielle Belastung darstellen.

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