Δημοψήφισμα με συλλογή υπογραφών σε ομοσπονδιακό επίπεδο (Volksentscheid)
Πολιτικά δικαιώματα

Für faire Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Kommunen

Η πρωτοβουλία απευθύνεται σε
Landtag Brandenburg
15.295 Υποστηρικτικό 14.476 σε Βραδεμβούργο

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  1. Ξεκίνησε 2017
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  3. Προετοιμασία υποβολής
  4. Διαλόγο με τον παραλήπτη
  5. Απόφαση

Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Volksinitiative, wollen faire Regeln bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Brandenburg. Unser Gesetzesvorschlag (umseitig) enthält folgende wesentliche Forderungen:

  • Bürgerbegehren zu mehr Themen: Die Bürger/innen sollten wie Gemeindevertretungen über wichtige Fragen selbst entscheiden können. Das Verbot von Bürgerentscheiden über die Bauleitplanung sowie über Abgaben und Tarife öffentlicher Einrichtungen soll aufgehoben werden. Auch in den Ortsteilen sollen Bürgerbegehren ermöglicht werden.

  • Faire Hürden durch Senkung des Unterschriftenquorums für Bürgerbegehren auf 5 Prozent. Das Zustimmungsquorum bei Bürgerentscheiden wird wie bei Bürgermeisterwahlen auf 15 Prozent gesenkt.

  • Angemessene Fristen: Ein Bürgerbegehren gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung soll jederzeit möglich sein, denn auch Gemeindevertretungen können ihre Beschlüsse jederzeit korrigieren. Ein Bürgerbegehren soll nach Anmeldung innerhalb von sechs Monaten eingereicht sein.

  • Weniger unzulässige Bürgerbegehren durch eine Zulässigkeitsprüfung vor Beginn des Bürgerbegehrens statt nach der Unterschriftensammlung. Der für Initiativen hinderliche Kostendeckungsvorschlag soll durch eine amtliche Kostenschätzung ersetzt werden.

Αιτιολόγηση

Gesetz zur Stärkung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Der Landtag möge beschließen: Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

  1. § 15 wird wie folgt neu gefasst: „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

    (1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, können die Bürger der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

    (2) Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, haben Anspruch auf angemessene Beratung über die Zulassungsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsicht.

    (3) Der Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Dieser muss eine vorläufige Unterschriftenliste mit einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidenden Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertrauenspersonen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden.

    (4) Die Gemeindeverwaltung leitet den Antrag unverzüglich an die Kommunalaufsicht weiter und übermittelt den Vertrauenspersonen binnen vier Wochen eine Einschätzung der Kosten, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben (amtliche Kostenschätzung). Die Kommunalaufsicht entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Vertrauenspersonen sind spätestens vier Wochen nach Einreichung des Antrages nach Absatz 3 Satz 1 über das Ergebnis der Prüfung der Zulässigkeit zu unterrichten. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.

    (5) Auf der Unterschriftenliste müssen die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung, die amtliche Kostenschätzung und die Vertrauenspersonen aufgeführt sein. Die Vertrauenspersonen können zusätzlich eine eigene Kostenschätzung aufnehmen. Jede Eintragung muss enthalten:

    1. den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, ständigen Wohnsitz und die Anschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person,
    2. die handschriftliche Unterschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person,
    3. das Datum der Unterschriftsleistung. Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten, die nicht rechtzeitig erfolgt sind, die nicht den Anforderungen nach Satz 3 entsprechen, die auf Unterschriftenlisten geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen oder bei denen nicht zweifelsfrei ist, dass die unterzeichnende Person am Tag ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt ist, sind ungültig. Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Namens, Vornamens, ständigen Wohnsitzes und der Anschrift unvollständig, fehlerhaft oder unleserlich, so führt dies abweichend von Satz 3 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Identität der Person zweifelsfrei feststellbar ist.

    (6) Das Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es von fünf vom Hundert der Bürger unterstützt und spätestens bis sechs Monate nach Zugang der Feststellung der Zulässigkeit an die Vertrauenspersonen schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht wurde.

    (7) Der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Gemeindevertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden. Gegen die Entscheidung nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid). Die Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen (Sperrwirkung). Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

    (8) Ein Bürgerentscheid ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 7 Satz 2 durchzuführen. Die Gemeindevertretung kann die Frist im Einvernehmen mit den Vertrauenspersonen verlängern. Die Gemeindevertretung bestimmt den Abstimmungstag unter Beachtung von Satz 1 und 2; der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt. Mit der Übermittlung der Benachrichtigung über die Eintragung ins Wählerverzeichnis erhält jeder Bürger eine Information, in der die Vertrauenspersonen und die Gemeindevertretung jeweils in gleichem Umfang zum Gegenstand des Bürgerentscheides Stellung nehmen können. Die Gemeindevertretung hat in ihrer Stellungnahme auch die Auffassung der Minderheit zu berücksichtigen.

    (9) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

    1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,
    2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,
    3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
    4. die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,
    5. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,
    6. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,
    7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

    (10) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage (Vorlage) nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Vorlage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt (Zustimmungsquorum). Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Die Gemeindevertretung kann den Bürgern eine konkurrierende Vorlage zum gleichen Gegenstand zur Abstimmung vorlegen. Stehen konkurrierende Vorlagen zur Abstimmung, so kann jede Vorlage getrennt mit Ja oder Nein beantwortet werden. Zusätzlich hat jeder Stimmberechtigte die Möglichkeit, kenntlich zu machen, welche der konkurrierenden Vorlagen er vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Vorlagen jeweils die erforderliche Zustimmung nach Satz 2 erreichen (Stichfrage). Es gilt dann diejenige Vorlage als angenommen, welche die Mehrheit der gültigen Stimmen in der Stichfrage erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist die Vorlage angenommen, welche die meisten Jastimmen im Sinne von Satz 5 erhalten hat. Bei Gleichheit der Jastimmen im Sinne von Satz 8 ist binnen zwei Monaten ein erneuter Bürgerentscheid durchzuführen.

    (11) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindevertretung unverzüglich über das Ergebnis und macht es öffentlich bekannt. Ist das nach Absatz 10 Satz 2 letzter Halbsatz erforderliche Zustimmungsquorum nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

    (12) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 10 erforderliche Mehrheit zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.

    (13) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.“

  2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Ortsteilen

    (1) In Gemeinden, in denen Ortsbeiräte gewählt worden sind, können die Bürger über eine Angelegenheit des Ortsteils nach § 46 Absatz 3 einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren in Ortsteilen). Ein erfolgreicher Bürgerentscheid in einem Ortsteil hat die Wirkung eines Beschlusses des Ortsbeirates.

    (2) Bürger des Ortsteils ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist und im Ortsteil seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (3) Es gilt § 15 mit der Maßgabe, dass

    1. an die Stelle der Bürger der Gemeinde die Bürger des Ortsteils nach Absatz 2 treten,
    2. mit Ausnahme von § 15 Absatz 7 Satz 2 und § 15 Absatz 8 Satz 2 und 3 an die Stelle der Gemeindevertretung der Ortsbeirat tritt.
    3. die Sperrwirkung nach § 15 Absatz 7 Satz 5 ausschließlich für Entscheidungen des Ortsbeirates gilt.
    4. § 15 Absatz 12 keine Anwendung findet.“

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung Das Gesetz tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingereichte Bürgerbegehren nach § 15 Absatz 1 Satz 1 findet die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fassung der Kommunalverfassung Anwendung.

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Νέα

  • Unterschriftensammlung Entscheid Stufe 1

    στον/-ην/-ο 07.11.2017

    Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,

    über 700 Menschen haben sich bei openPetition für unsere Volksinitiative für faire Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (Achtung: Nicht zu verwechseln mit unserer zweiten Volksinitiative für faire Volksbegehren und Volksentscheide!) in Brandenburg eingetragen. Nur 181 haben uns jedoch die Unterschriftenliste zurückgeschickt. Das ist ein Problem, denn es bedeutet, dass viele die Volksinitiative wichtig finden und unterstützen möchten, diese Unterstützungsbekundung aber bislang nicht zählt, denn wir benötigen für unsere verbindliche Volksinitiative die Unterschriftenlisten mit einer handschriftlichen Unterschrift. Nur dann zählt die Unterstützung.

    20.000 Unterschriften brauchen wir, erst 12.449 liegen... παρακάτω

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Es gilt in einem Land, in dem das Volk der Souverän ist, die wahre Demokratie durchzusetzen. demos kratos = das Volk hat die Macht. Das Volk entscheidet auch darüber, wie die Dienstleisterorganisation - örtliche, städtische und regionale Verwaltung sowie der Staat - die Interessen vertritt und den Mehrheitswillen der Bürger umsetzt. - Die augenblicklich praktizierte Bürgerbeteiligung an der Beratung der Formulierung von Verordnungen und Entscheidungen der gewählten Volksvertreter ist nur der erste Schritt zur wahren Demokratie. Bei wahrer Demokratie entscheidet der Bürger mit.

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