Funkdienst - Änderung des § 38 (Übergangsbestimmung) des Entwurfs des Funkanlagengesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition soll eine Änderung des § 38 (Übergangsbestimmung) des Entwurfs des Funkanlagengesetzes erreicht werden und wie folgt lauten::„Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.“

Begründung

Der Bundesrat hat in der Stellungnahme zum Funkanlagengesetz im allgemeinen Teil, Punkt b) erhebliche Bedenken zur Verfügbarkeit von Funkanlagen nach dem Ende der derzeitigen Übergangsfrist am 13. Juni 2017 geäußert (Bundestag Drucksache 18/11625).Der Bundesrat schlägt zur Lösung vor, die in Richtlinie 2014/53/EU genannte Übergangsfrist in der Richtlinie 2014/53/EU selbst zu ändern (Allgemeiner Teil, Punkt d)). Dieser Vorschlag weist in die richtige Richtung, scheint allerdings angesichts des komplexen Gesetzgebungsverfahrens auf europäischer Ebene nicht zeitnah umsetzbar zu sein.Das Unionsrecht bietet allerdings auch die Möglichkeit, die Angelegenheit auch auf mitgliedstaatlicher Ebene anzugehen und sofort zu lösen. Gemäß Artikel 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss Richtlinie 2015/53/EU in bundesdeutsches Recht umgesetzt werden. Das Funkanlagengesetz soll Richtlinie 2014/53/EU in bundesdeutsches Recht umsetzen, wobei bei der Umsetzung ausschließlich darauf zu achten ist, dass das deutsche Recht die zu erreichenden Ziele umsetzt. Ansonsten ist der Mitgliedstaat bei der Umsetzung frei in der Form und der Art der Umsetzung. Nur das zu erreichende Ziel muss umgesetzt werden (Artikel 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).Hieraus ergibt sich folgender Lösungsansatz:Artikel 48 (Übergangsbestimmungen) der Richtlinie 2014/53/EU lautet wie folgt:„Die Mitgliedstaaten dürfen bei den unter diese Richtlinie fallenden Aspekten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die unter diese Richtlinie fallen, mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.“Diese Übergangsfrist ist nur eine MINIMALE VERBINDLICHE Übergangsfrist, die verhindern soll, dass Mitgliedstaaten sofort das Inverkehrbringen von Funkanlagen, die der Vorgängerrichtlinie 1999/5/EC entsprechen, unterbinden. Artikel 48 der Richtlinie 2014/53/EU ERLAUBT jedoch eine in das Ermessen des Mitgliedstaates gestellte VERLÄNGERUNG dieser Übergangsfrist bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU in bundesdeutsches Recht unter Berücksichtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland.Damit ist eine Verlängerung der Übergangsfrist bis beispielsweise Juni 2019 im Funkanlagengesetz möglich und auch rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei verhindert die Verlängerung der Übergangsfrist NICHT das Inverkehrbringen von Funkanlagen, die bereits jetzt der Richtlinie 2014/53/EU bzw. dem Funkanlagengesetz entsprechen; damit wird das zu erreichende Ziel also eingehalten.Die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 13. Juni 2019 wirkt sich positiv auf den Binnenmarkt aus, denn alle Funkanlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Nutzung einer verlängerten Übergangsfrist in Verkehr gebracht werden, dürfen frei im Binnenmarkt verkehren.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-09-90212-042108 Funkdienst

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine Änderung der Übergangsbestimmung des § 38 im Entwurf
    des Funkanlagengesetzes (Drucksache 18/11625) erreicht werden.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bundesrat
    in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Funkanlagengesetzes (Drucksache
    18/11625) erhebliche Bedenken zur Verfügbarkeit von Funkanlagen nach dem Ende
    der Übergangsfrist am 13. Juni 2017 geäußert habe. Der Bundesrat habe zur Lösung
    vorgeschlagen, die in Richtlinie 2014/53/EU genannte Übergangsfrist in der... weiter

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