Regiune: Germania
Securitate /siguranţă

Gebührenordnung Rechtsanwalt

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
3 de susținere 3 in Germania

Petiționarul nu a depus/preluat petiția.

3 de susținere 3 in Germania

Petiționarul nu a depus/preluat petiția.

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

Es soll beschlossen werden, dass der Erfolg der rechtlichen Vertretung sich in der Höhe des Gebührensatzes gegenüber einem ausgehandelten Vergleich positiv niederschlagen soll, ebenso die Niederlage.

Darüber hinaus soll die Gebührenordnung für die Mandanten derart übersichtlicher und nachvollziehbarer gestaltet werden, so dass die zu erwartenden Gesamtkosten bei außergerichtlichem oder gerichtlichem Verfahren, bei Sieg, Niederlage oder Vergleich für diesen sofort ersichtlich sind. Hierzu gehört auch die klare und transparente Einstufung in den Schwierigkeitsgrad des Mandats.

Beispiel hierfür: Die Rechtsvertretung in einem Gerichtsverfahren bei

  1. Gewinn des Prozesses den zweifachen Gebührensatz
  2. Vergleich den einfachen Gebührensatz
  3. Niederlage des Prozesses den halben Gebührensatz

erhalten sollen. Hierin soll die Wahrnehmung des Gerichtstermines, sowie anderer zur Klärung des Sachverhaltes gehörende Termine wie beispielsweise die Begutachtung vor Ort, Telefon-, Porto- und Kopierkosten inbegriffen sein.

Sollten die Streitigkeiten durch einen außergerichtlich beigelegt werden können, soll die jeweilige Rechtsvertretung bei:

  1. Sieg der Auseinandersetzung den 2,5 fachen Satz der Gebührenordnung
  2. Vergleich den 1 fachen Satz der Gebührenordnung
  3. Niederlage den 0,55 des Gebührensatzes

erhalten. Auch hier sollen alle zur Klärung des Sachverhaltes gehörende Termine wie beispielsweise die Begutachtung vor Ort, Telefon-, Porto- und Kopierkosten inbegriffen sein.

Wird das Verfahren verloren oder ein Vergleich geschlossen zu ungunsten des eigenen Mandanten aufgrund von Versäumnissen von Anträge usw aufgrund unzureichender Kenntnis der Aktenlage, des Sachverhaltes oder unzureichender Anforderung von sachdienlichen Hinweisen wie unter anderem Verträge, soll dies vom Mandanten sofort nach Verkündigung des Urteils, vorgebracht werden können. Ist der Vorwurf stichhaltig, soll die dafür verantwortliche Rechtsvertretung den dadurch entstandenen Schaden des eigenen Mandanten tragen müssen.

motive

Aus persönlicher Erfahrung habe ich den Eindruck, dass das Gros der Rechtsanwälte, egal ob als Ankläger oder Verteidiger, nicht bereit sind den konkreten Sachverhalt genau erfassen zu wollen und lediglich einen Vergleich anstreben anstatt die außergerichtliche Auseinandersetzung oder das Verfahren zugunsten ihres Mandanten zu erwirken.

Außerdem wäre es meines Erachtens erstrebenswert, wenn Streitigkeiten vorab von den Rechtsanwälten gelöst werden könnten und somit gar nicht anhängig werden würden bei Gericht.

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