Region: Leipzig (Willhem-Ostwald-Schule)
Erfolg
Bild der Petition Gegen das Verbot der Schülerzeitung
Medien

Gegen das Verbot der Schülerzeitung "Neues Ost" und gegen Strafen für den Verantwortlichen!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Dr. Steffen Jost, Lehrerschaft des WOG
33 Unterstützende

Petition hat zum Erfolg beigetragen

33 Unterstützende

Petition hat zum Erfolg beigetragen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Die Petition war erfolgreich!

Sehr geehrter Herr Dr. Jost, sehr geehrte Lehrerschaft,

am 04.02.14 erschien erstmals die Schülerzeitung "Neues Ost". Diese wurde aber nach nicht einmal einen Tag und bisher ohne angemessene Begründung verboten. Zudem soll der Redakteur der Zeitung Konrad W. nun bestraft werden und muss eine Gegendarstellung drucken.

Wir fordern Sie auf alle Strafmaßnahmen gegen Konrad W. fallen zu lassen. Desweiteren fordern wir einen angemessenen Dialog über die Inhalte der Zeitung, sowie deren mögliche Fortsetzung! Zudem wollen wir eine Stellungnahme der Schulleitung zum Verbot der Weiterbetreibung der mit dem Blatt in Verbindung gebrachten E-Mail-Adresse und Facebook-Seite, welches aus unserer Sicht nicht in den Aufgabenbereich der Schule fällt.

Wir wollen auch weiter unser Recht auf Meinungsfreiheit gewahrt sehen.

Die Petitionsautoren: Nina Burkert, Isabell-Josephine Künitz, Lillian-Maxine Schilling, Arthur Lee Knospe und Max Latinski,

sowie alle weiteren Unterzeichner dieser Petition (Wir bitten euch mit eurem richtigen Namen zu unterzeichnen!).

Begründung

Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG): -§ 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie unterliegt nur den durch das Grundgesetz zugelassenen Beschränkungen. (2) Eine Zensur findet nicht statt. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig.

-§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. (2) Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

-§ 7 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wer

1) seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hat, 2) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt, 3) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, 4) nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder 5) wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Für die Herausgabe von Zeitschriften für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 nicht.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Liebe Unterzeichner/innen,

    wir möchten euch mitteilen, dass wir die Petition vorzeitig schließen. Dies hat den Grund, dass sich die Schulleitung (unter Anderem auf Grund unserer Aktion) zu einem konstruktiven Gespräch mit uns entschlossen hat, für das wir uns an dieser Stelle noch einmal bedanken wollen.

    Wir haben u. A. erfahren, dass gegen Konrad W. KEINE Disziplinarstrafen ausgesprochen werden sollen.

    Desweiteren haben wir vor mit der Schulleitung und unserer Klassenlehrerin, bei der wir uns im Übrigen für die etwas vorschnelle Reaktion entschuldigen möchten, im Gespräch zu bleiben.

    Vielen Dank für eure Unterstützung!

    Die Petitionsautoren
    Nina Burkert, Isabell-Josephine Künitz, Lillian-Maxine Schilling, Arthur Lee Knospe, Max... weiter

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) § 56 Schülerzeitschriften (1) Schülerzeitschriften sind Zeitschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden. (2) Schülerzeitschriften dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Der Schulleiter kann in Absprache mit dem Vertrauenslehrer den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule erfordert.

Aber putins mutter ist da anderer meinung

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