Região: Turíngia

Gegen den Gesetzentwurf "Gesetz zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesens"

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
1.716 Apoiador 1.716 em Turíngia

A petição foi terminada.

1.716 Apoiador 1.716 em Turíngia

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition? Wir lehnen den Gesetzesentwurf (Gesetz zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesen) zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesen in dieser Form ab und fordern eine Überarbeitung/Änderung.

Welche Entscheidung wird beanstandet? Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung - Gesetz zur Weiterentwicklung des Thüringer Schulwesens

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Freistaats Thüringen Wie wird die Petition begründet? Wir als Eltern, insbesondere Eltern von Kindern mit Behinderung empfinden die geplante Gesetzesänderung als Zumutung für alle Parteien (Schüler, Eltern, Lehrerschaft, Schulträger, Landkreise). Als Vorwand für die Änderung wird der Lehrermangel und die Verpflichtung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention angeführt, jedoch werden weder Parameter für die Umsetzung definiert noch eine Analyse der Kostenfolgen. Der aktuelle Lehrermangel würde, nicht nur aber gerade im Bereich der Förderlehrer unnötig verschärft und zum Schluss auf dem Rücken all unserer Kinder ausgetragen. Ein adäquater Unterricht für alle Schüler könnte nicht mehr stattfinden. Hier soll Inklusion, koste es was es wolle, umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf ist Kontraproduktiv und würde die Situation lediglich verschärfen. Der Schulbestand im ländlichen Raum würde stark dezimiert werden. Eltern würden in ihrem freien Schulwahlrecht beschnitten und müssten diese Kompetenz an das Schulamt abtreten. Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden? Konkret richtet sich die Petition gegen folgende Punkte des Gesetzesentwurf:

Punkt 1:

Artikel 1 Änderung des Thüringer Schulgesetzes Integration des Förderschulgesetzes, Inklusion

Mit der Integration des Thüringer Förderschulgesetzes in das Schulgesetz verstetigt sich der bereits seit Jahren in Thüringen initiierte Prozess der Umsetzung der UNBRK durch den Ausbau des gemeinsamen Unterrichts. Dabei kommen den Förderschulen zentrale Aufgaben innerhalb eines anzustrebenden inklusiven Schulsystems zu.

Der mit der Novellierung des Thüringer Förderschulgesetzes im Jahr 2003 festgeschriebene Grundsatz, dass der gemeinsame Unterricht Vorrang vor der Beschulung in einer Förderschule hat, wird weiterhin konsequent fortgeführt. Im gemeinsamen Unterricht, der einen unverzichtbaren Schritt in Richtung eines inklusiven Schulsystems darstellt, sollen behinderte und nichtbehinderte Schüler ihre individuellen Fähigkeiten ausschöpfen, Talente entwickeln, Lebenserfahrungen austauschen und den selbstverständlichen Umgang miteinander erlernen. Gemeinsamer Unterricht erfüllt den Anspruch der Kinder, in ihrem sozialen Umfeld, an der wohnortnahen Schule, in einer barrierefreien Umgebung und von Anfang an gemeinsam lernen zu können. Mit ihm wird auch der Übergang aus den integrativen Kindertageseinrichtungen in eine ebensolche schulische Einrichtung gewährleistet. Zentrale Eckpunkte zur Entwicklung eines inklusiven Schulsystems im Thüringer Schulgesetz sind:

•Fortschreibung des Vorrangs des gemeinsamen Unterrichts als Grundsatz (§ 2 Abs. 2) •Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung entwickeln sich langfristig zu regionalisierten Beratungs- und Unterstützungszentren ohne eigene Schüler (§ 13 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 4).

→ Förderschulen in diesen Bereichen müssen erhalten bleiben. Jedes Kind ist individuell. Und nicht jedes Kind mit o.g. Förderschwerpunkten ist regel beschulbar. Außerdem werden gut ausgestattete Schulen geschlossen und Schüler an nicht gut ausgestattete Schulen zwangs inkludiert. Schulen ohne Schüler sind zudem, nach Definition, keine Schulen mehr.

•Regionale und überregionale Förderzentren arbeiten verstärkt inklusionsorientiert(§ 7a Abs. 2 Satz 3). •Die Anmeldung zur Einschulung erfolgt ausschließlich an einer Grundschule oder Gemeinschaftsschule mit Primarstufe. •Grundsätzlich erfolgt das Feststellungsverfahren zur Überprüfung des Vorliegens eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für alle Schüler durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, der am Staatlichen Schulamt angesiedelt ist (§ 8a Abs. 2, § 36 Abs. 1). •Festschreibung der am Schulamt installierten Steuergruppe, die über die Voraussetzungen zur Beschulung im gemeinsamen Unterricht berät (§ 8a Abs. 3 Satz 2) •Regelung zum Elternwillen und zum Ressourcenvorbehalt (§ 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 3). •Der Bildungsgang zur Lernförderung entfällt (§ 7a Abs. 2 bis 4, § 62 Abs. 1): -Der Förderschwerpunkt Lernen bleibt erhalten (§ 8a Abs. 2 Satz 4) -Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen erhalten in allen oder einzelnen Fächern eine verbale Leistungseinschätzung (§ 48 Abs. 2 Satz 3). -Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen können auf Beschluss der Klassenkonferenz in die nächsthöhere Klassenstufe aufrücken (§ 49 Abs. 1a Satz 2). -Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen wird bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses ein Abschluss zur Berufsvorbereitung bescheinigt, der die erworbenen Kompetenzen beschreibt (§ 48 Abs. 5 Satz 2).

Punkt 2:

Artikel 1

Änderung des Thüringer Schulgesetzes

Das Thüringer Schulgesetz vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Schulen haben den Auftrag, Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig gemeinsam zu unterrichten; die Förderschulen wirken bei der Weiterentwicklung des gemeinsamen Unterrichts unterstützend mit.“

→ Ohne erforderliche personelle, sächliche und räumliche Ressourcen wird der gemeinsame Unterricht nicht funktionieren und die Schulen überfordert. Dieses Problem wird aber im Gesetzentwurf nicht in Angriff genommen. → Hier soll, unserer Ansicht nach Zwangsinklusion, zu Lasten aller Kinder und Pädagogen betrieben werden. → Inklusion ist ein Menschenrecht, aber keine Pflicht. Kinder sollten nicht zu negativen Erfahrungen gezwungen werden, nur damit Politiker ihre Idee von Inklusion an Schulen durchsetzen können. → Da nicht ab zu sehen ist, wann der aktuelle Lehrermangel beseitigt ist (in den Medien wird davon berichtet das dieser Zustand noch Jahre anhält), ist das Durchsetzen der Inklusion mit der Brechstange, wie in diesem Fall, eine Maßnahme die zum unglücklichsten Zeitpunkt erfolgt. Der Beruf des Lehrers wird dadurch nicht attraktiver, im Gegenteil. Der Gesetzesentwurf stellt die Lehrerschaft vor unlösbare Aufgaben. Ein Unterricht in dem alle Kinder gut lernen können ist undenkbar.

Punkt 3:

§ 8a Gemeinsamer Unterricht, Feststellungsverfahren

(2)Ergeben sich bei einem Schüler Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Einwilligung der Eltern oder auf deren schriftlichen Antrag hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Anspruch des Schülers auf individuelle Förderung ohne eine sonderpädagogische Förderung nicht ausreichend entsprochen werden kann, kann das Feststellungsverfahren im Ausnahmefall auch auf Beschluss der Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern eingeleitet werden. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens erstellt der Mobile Sonderpädagogische Dienst ein Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf (sonderpädagogisches Gutachten). Ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen kann frühestens nach der Schuleingangsphase festgestellt werden. → unserer Ansicht nach, sollte dieses Gutachten bereits vor Schulantritt, wenn die Eltern das wünschen erstellt werden können. Bei Kinder, die einen entsprechenden Förderbedarf haben, wurde meistens schon im Kindergarten mit Frühförderung begonnen. Bricht man diese zum Schulbeginn ab, und wartet bis die Schuleingangsphase vorüber ist, hat das Kind schon viele negative Erfahrungen sammeln müssen und wird höchst wahrscheinlich dann auch noch mit einem Schulwechsel gedemütigt. (3)Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens sowie nach Maßgabe der vorhandenen oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen legt das zuständige Schulamt für den Schüler den nächstgelegenen geeigneten Lernort im gemeinsamen Unterricht fest. Hierzu kann die am Schulamt installierte Steuergruppe, welche über die notwendigen Voraussetzungen nach Satz 1 berät, eingesetzt werden. Kann ein geeigneter Lernort an einer wohnortnahen allgemeinen Schule nicht ermittelt werden, besucht der Schüler eine Förderschule. Abweichend von der Festlegung Satz 1 ist nach ausführlicher Beratung der Eltern durch das Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwillens (§ 3 Abs. 1) der Besuch einer Förderschule möglich. → Was ist mit dem Recht der Eltern auf freie Schulwahl? → im § 41a werden später die Mindestschülerzahl und Schulgröße geregelt. Die daraus resultierenden Schulschließungen lassen keinen Raum für eine freie Schulwahl. Punkt 4:

§ 41a Mindestzügigkeit, Schülermindestzahlen und Schulgröße

(1)Grundschulen können in Städten und Gemeinden mit bis zu 6500 Einwohnern ein- oder mehrzügig geführt werden und umfassen mindestens 80 Schüler. In Städten und Gemeinden mit mehr als 6500 Einwohnern werden sie zwei- oder mehrzügig geführt und umfassen mindestens 160 Schüler. Die Mindestschülerzahl beträgt 20 je Klasse. Die Schülerhöchstzahl beträgt 24 je Klasse.

(2)Regelschulen sind in den Klassenstufen 5 bis 9 mindestens zweizügig, in Klassenstufe 10 mindestens einzügig zu führen und umfassen mindestens 242 Schüler. Die Schülermindestzahl beträgt je Klasse 22. Die Schülerhöchstzahl beträgt 28 je Klasse.

(3)Gemeinschaftsschulen sind in den Klassenstufen 5 bis 10 mindestens zweizügig zu führen und sollen mindestens 264 Schüler umfassen. Die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 40 Schülern erreicht wird. Reicht die Zahl der Schüler nicht aus, eine eigene gymnasiale Oberstufe zu bilden, soll diese in einem Verbundsystem mit einer anderen Schule mit gymnasialem Bildungsgang geführt werden. Für die Klassenstufen 1 bis 4 gilt Absatz 1. Die Schülermindestzahl beträgt 22 für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und 20 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die Schülerhöchstzahl beträgt 28 für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und 24 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13.

(4)Gesamtschulen sind in den Klassenstufen 5 bis 10 mindestens dreizügig zu führen und sollen mindestens 396 Schüler umfassen. Die Schülermindestzahl beträgt 20 für die Jahrgangsstufen 1 bis 4, 22 für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und 20 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die Schülerhöchstzahl beträgt 28 für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und 24 für die Jahrgangsstufen 11 bis 13.

(5)Gymnasien, mit Ausnahme der Spezialgymnasien, sind mindestens dreizügig zu führen und sollen in den Klassenstufen 5 bis 12 mindestens 540 Schüler umfassen. Die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 60 Schülern erreicht wird. Reicht die Zahl der Schüler nicht aus, eine eigene gymnasiale Oberstufe zu bilden, soll diese in einem Verbundsystem mit einer anderen Schule mit gymnasialem Bildungsgang geführt werden. Die Schülermindestzahl beträgt 24 für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 und 20 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12. Die Schülerhöchstzahl beträgt 30 für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 und 24 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12.

→ Im Durchschnitt jede sechste Grundschule, sowie zwei Drittel der Weiterführenden Schulen, im ländlichen Raum, erreichen aktuell diese Vorgaben nicht. Die Folgen daraus, sollten diese Schulen schließen müssen, sind in ihrem ganzen Ausmaß nicht zu kalkulieren. Ein Zusammenschluss von Schulen zu Gemeinschaftsschulen ist hier auch nur selten Umsetzbar und keine Alternative.

Grund: -Lehrermangel, Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, Der Koalitionsvertrag zwischen den Parteien Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 20. November 2014 sieht in Anbetracht dieses systematischen Änderungsbedarfs vor, das Thüringer Schulgesetz und das Thüringer Förderschulgesetz zu einem 'inklusiven Schulgesetz' zusammenzuführen, um die personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen für inklusive Schulen weiter zu verbessern und Entwicklungsperspektiven für Förderschulen zu beschreiben.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht? Der Minister für Bildung, Jugend und Sport Herr Helmut Holter wurde mehrmals eingeladen, mit der Bitte um ein offenes Gespräch. Diese Einladung wurde leider jedes Mal abgelehnt. Und auch sonst war sein Ministerium nicht zu einer Aussage den Betroffenen gegenüber bereit.

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Novidades

  • Der Petitionsausschuss hat am 22. März 2019 eine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt. Im Rahmen der Vorbereitung der Anhörung wurde der zuständige Fachausschuss - Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport (AfBJS) - um Mitberatung der Petition ersucht

    Im Rahmen der Anhörung wurde das Anliegen noch einmal öffentlich gegenüber dem Petitionsausschuss sowie Vertretern des AfBJS vorgetragen. Für die Landesregierung nahm ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport an der Anhörung teil.

    Der Gesetzentwurf der Landesregierung „Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens“ wurde in der 149. Plenarsitzung am 12. Juni 2019 gemäß der Beschlussempfehlung des AfBJS in Zweiter Lesung verabschiedet.

    Der Petitionsausschuss... avançar

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