Περιοχή: Nordholz

Gegen die Kündigung des Paritätischen Cuxhaven als Träger des Jugendzentrum in 27637 Nordholz

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Bürgermeister Bernhard Jährling/ Fusion mit Land Wursten
264 Υποστηρικτικό

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

264 Υποστηρικτικό

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

Mit der kommenden Fusion der Gemeinde Nordholz mit Land Wursten, wurde beschlossen, den offenen Träger Paritätischen Cuxhaven die Zusammenarbeit mit dem Jugendzentrum zum 31.12.2014 zu kündigen um die Leitung / Führung wieder in Gemeindeobhut zu übernehmen.

Dieses war bereits schonmal in Leitung der Gemeinde und ist kläglich versagt, da die Jugendlichen dieses nicht annahmen,da sie mit der Führung nicht zurecht kamen und keine qualifizierte Kraft vorhanden war. Die Jugendlichen zogen sich innerhalb der Gemeinde an verschiedenen Stellen zurück und konsumierten Alkohol und Drogen.

Mit Übernahme des Paritätischen Cuxhaven unter der Leitung von Miriam Jeromin, stellte sich in kürzester Zeit ein durchstrukturisiertes, organisiertes Jugendzentrum mit sehr qualifizierter Führung da!

Αιτιολόγηση

Die Kündigung ist nicht rechtmässig, da sie gegen:

SGB VIII § 4SGB VIII Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfemit der freien Jugendhilfe.

Punkt 2: Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

Punkt 3: Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

§ 5 SGB VIII Wunsch - und Wahlrecht

Punkt 1 : Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen.

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Συζήτηση

Verstoss gegen SGB VIII § 4 .

Zunächst, so denke ich, stellt sich die Frage nach der Intention der Antragstellerin. Ist sie selbst Angestellte beim Paritätischen oder ist ein Familienmitglieder oder Verwandter, Bekannter oder Freund, dort Angestellt ? Darüber hinaus wird auf SGB VIII §§ 4, 5 abgestellt. Was bedeutet das -auch für unsere Gemeinde ? Richtig ist, dass zunächst einmal die Gemeinde, als Vertreterin der öffentlichen Belange, die Jugendarbeit zu stellen hat. Dem kam sie ursprünglich auch nach und tut es auch heute noch, indem sie, statt selbst Verantwortlich zu sein, diese Verantwortung auf den Paritätis

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