Regija: Njemačka

Geldstrafe - Abschaffung des § 43 Strafgesetzbuch (Ersatzfreiheitsstrafe anstelle uneinbringlicher Geldstrafe)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
157 157 u Njemačka

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  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:§ 43 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe anstelle uneinbringlicher Geldstrafe) wird abgeschafft.

Obrazloženje

I. Das Ersetzen einer richterlich angeordneten Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe ist illegitimDie Freiheitsstrafe ist gegenüber der Geldstrafe die eindeutig schärfere Sanktion. Sie greift stärker in das Leben der Betroffenen ein und stigmatisiert diese nachhaltiger. Dennoch genügt nach § 43 StGB die bloße Feststellung durch den Rechtspfleger, dass die Geldstrafe "uneinbringlich" ist. Das ist auch verfassungsrechtlich problematisch, weil eine Freiheitsentziehung nur durch einen Richter angeordnet werden darf (Art. 104 Abs.2 GG).II. Die Praxis der EFS ist darüber hinaus sozial ungerechtEmpirische Untersuchungen zeigen, dass die EFS in der Praxis überwiegend wegen Bagatelldelikten (Schwarzfahren, einfacher Diebstahl u.ä.) gegen mittellose, arbeitslose bzw. mehrfach (durch Abhängigkeit, psychische Probleme, Wohnungslosigkeit etc.) belastete Personen angeordnet wird. Diese “Bankrotterklärung des Geldstrafensystems” ist eines Sozialstaates unwürdig.III. Die zunehmende Belastung des Strafvollzugs durch die EFS ist kontraproduktivDer Anteil der EFSer an der Gesamtzahl der verhängten Geldstrafen hat sich seit Einführung des § 43 StGB (1969) verdreifacht. Er nimmt heute 9,3 Prozent der Kapazität des Strafvollzuges in Anspruch. Der Strafvollzug wird daher zunehmend durch kriminalpolitisch unerwünschte kurze Freiheitsstrafen belastet. Die Belastung des Vollzuges geht noch über diese Zahlen hinaus, da durch die Kürze der Inhaftierung eine größere Zahl von EFSern durch die Anstalten zirkuliert und verwaltet werden muss, wobei von Vollzugsplanung oder gar Resozialisierung keine Rede sein kann.IV. Alle Versuche die EFS zurückzudrängen sind gescheitertSeit mehr als 40 Jahren wird versucht, die Vollstreckung von EFS durch Leistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Diese Programme sind finanziell und personell aufwendig, haben aber nicht zu einer Abnahme der EFS geführt. Hauptgrund ist die hohe Zahl der “uneinbringlichen” Geldstrafen. Diese beruht darauf, dass nicht streng zwischen zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Schuldnern unterschieden wird.V. Die Behauptung der Unverzichtbarkeit der EFS ist unhaltbarDie Behauptung, dass die EFS "das Rückgrat der Geldstrafe" sei, ist eine ungeprüfte Alltagstheorie. Sie könnte nur durch Abschaffung experimentell geprüft werden, wie dies schon vor Jahren gefordert wurde. Andere Länder kommen bereits seit langem ohne diese Institution aus (Frankreich) oder haben sie in den letzten Jahren faktisch abgeschafft (Dänemark, Schweden).VI. Die Abschaffung der EFS hätte eine Reihe wünschenswerter FolgenSie würde die Rechtspfleger dazu veranlassen, ihr zivilrechtliches Instrumentarium zur Beitreibung angeblich "uneinbringlicher" Geldstrafen besser zu nutzen. Sie würde die Strafanstalten erheblich entlasten, was zu bedeutenden Einsparungen führen würde. Die verbleibende kleine Zahl wirklich uneinbringlicher Geldstrafen verweist auf soziale Probleme, die mit anderen Mitteln bewältigt werden müssen.

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Novosti

  • Pet 4-18-07-45001-029155

    Geldstrafe


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 43 Strafgesetzbuch (Ersatzfreiheitsstrafe anstelle
    uneinbringlicher Geldstrafe) abzuschaffen.
    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, die Ersatzfreiheitsstrafe
    sei illegitim, da sie im Vergleich zur Geldstrafe eine deutlich schärfere Sanktion dar-
    stelle. Als Freiheitsentzug dürfte sie zudem nicht ohne richterliche Anordnung durch
    die Strafvollstreckungsbehörde angeordnet werden.
    Die... unaprijediti

Sehr gut, weg mit der Ersatzfreiheitsstrafe! Viele Geldstrafeempfänger leben von ALG II. Es ist absolut sinnfrei hier Geld eintreiben zu wollen. Zumal der Staat letztlich inform von ALG II die Strafe in Raten tilgt. Statt einer Ersatzfreiheitsstrafe rege ich eine Bewährungschance von einem Jahr ein. Vielen Geldstrafeempfängern fehlt es an familiären Halt und an Informationen, wie sie an Geld kommen ( ALG I, II , Sozialgeld, Bafög oder BAB). Des Weiteren sollten Menschen die Arbeiten frei von Sozialleistungen agieren können. Tretet doch einfach nicht auf denen herum die schon am Boden liegen

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