Alueella: Saksa

Gerichtskosten - Aufhebung von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Gerichtskostengesetz (Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
112 Tukeva 112 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, § 6 Absatz 1 Nummer 5 Gerichtskostengesetz aufzuheben. Gerichtskosten in öffentlich-rechtlichen Verfahren werden mit Abschluss des Verfahrens durch die unterlegene Partei beglichen.

Perustelut

Der Staat hat mit dem 2004 in Kraft getretenen Änderung des Gerichtskostenrechts sich die Möglichkeit eröffnet, dass auch in öffentlich-rechtlichen Verfahren die Gerichtskosten durch den Kläger vorzustrecken sind. Bei diesen Verfahren ist der Staat der Gegner, sei es im Verwaltungsverfahren oder im Steuerverfahren.Der Bürger, der bereits von Haus aus einer staatlichen Übermacht sich ausgesetzt sieht mit nahezu unbegrenzten Finanzmitteln, wird hier einmal mehr benachteiligt. Er ist auf die Entscheidung einer Behörde angewiesen und muss hier gegen staatliche Akte Recht suchen. Durch die Notwendigkeit, dass die Kosten vorab beglichen werden müssen, versucht sich der Staat Klagen nach Möglichkeit abzuwehren auch dann, wenn die Klage in der Sache Erfolg hätte. Denn für viele Opfer staatlicher Akte ist bereits diese Gerichtsgebühr eine unüberwindbare Hürde.Der Staat ist die Gesellschaft. Dem Staat geht es auch finanziell gut. Somit ist diese Einschränkung des Rechtstaates weder notwendig noch sinnvoll. Vielmehr stehen dem Staat auch nach Ablauf des Prozesses vielfältige Möglichkeiten offen, ggf. die Gerichtsgebühren einzutreiben. Das Gebot der Fairness gebietet daher, diese Vorschrift abzuschaffen und die Gebühren wie bereits vor Erlass des GKG nach dem Urteil zu bezahlen.

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Uutiset

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-360-006585
    E-38300 La Orotava Santa Cruz de
    Tenerife, Spanien/Spanien
    Gerichtskosten

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Gerichtskostengesetz
    dahingehend zu ändern, dass Gerichtskosten in öffentlich-rechtlichen Verfahren erst mit
    Abschluss des Verfahrens durch die unterlegene Partei zu begleichen sind.
    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass seit der 2004 in Kraft
    getretenen Änderung des Gerichtskostenrechts die Gerichtskosten auch in
    öffentlich-rechtlichen Verfahren von... enemmän

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