Gerichtskostenfreiheit in Angelegenheiten des Infektionsschutzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
13 Unterstützende 13 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass durch Einführung einer Gerichtskostenfreiheit in Angelegenheiten des Infektionsschutzes der Zugang zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz erleichtert und der von Infektionsschutzmaßnahmen grundrechtsbetroffene, rechtsschutzsuchende Bürger entlastet wird.

Begründung

Die im Zuge der Corona-Pandemie von der öffentlichen Hand ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen schränken zum Teil ganz erheblich und – wie die bisherige Rechtsprechungspraxis zeigt - nicht immer mit der erforderlichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Grundrechte der Bürger ein. Dabei sind die verfügten Infektionsschutzmaßnahmen oft von kürzerer zeitlicher Geltungsdauer und werden in häufig kürzeren Intervallen durch veränderte Regelungen ersetzt.Dem Bürger in dieser Situation einen besonders effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, dessen Zugang nicht durch Kostenbarrieren erschwert wird, ist von überragender Bedeutung.Das aktuelle verwaltungsgerichtliche Gerichtskostenrecht wird diesem Erfordernis nicht gerecht.Die mit den Infektionsschutzmaßnahmen verbundenen Grundrechtseinschränkungen sind oft nicht in Geld messbar, sodass der Berechnung der Gerichtskosten regelmäßig der verwaltungsgerichtliche Auffangstreitwert i.H.v. 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrundezulegen sein wird. Die für Verfahren des Eilrechtsschutzes gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Herabsetzung dieses Streitwertes auf die Hälfte kommt im Regelfall nicht zum Tragen, weil der Antrag im Eilverfahren - angesichts der kurzen Geltungsdauer der Infektionsschutzmaßnahme - das Hauptsacheverfahren faktisch vorwegnimmt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechungspraxis setzt die Zulässigkeit (erforderliches Rechtsschutzbedürfnis) eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zudem voraus, dass der Hauptsacherechtsbehelf – meist die Anfechtungsklage (wegen der Abschaffung des Vorverfahrens in einigen Bundesländern) – spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung eingelegt worden ist, was das Kostenrisiko also weiter erhöht.Beispielsweise für die Inanspruchnahme verwaltungserichtlichen Eilrechtsschutzes gegen eine per Allgemeinverfügung erlassene zweiwöchige nächtliche Ausgangssperre ergibt sich damit ein Gerichtskostenrisiko i.H.v. 724,50 € (Streitwert 5.000 €, 241,50 € Gerichtskosten für das Eilverfahren und 483,00 € für die Anfechtungsklage wegen des Erfordernisses der Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfes).Die Höhe dieses Gerichtskostenrisiko macht den Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Infektionsschutzes ineffektiv, weil sie nicht selten – auch angesichts der eher kurzen Dauer der Grundrechtseinschränkungen - dazu führen wird, den Einzelnen von der Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes abzuhalten.Das ist weder mit der Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte für den Einzelnen noch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar. Nicht der Einzelne hat sich für den Gebrauch seiner grundrechtlich gewährleisteten Freiheiten zu rechtfertigen, sondern der Staat für Einschränkungen derselben.Schließlich bedeutet Gerichtskostenfreiheit auch, im Interesse der Allgemeinheit die Rechtsordnung zügiger von rechtswidrigen Maßnahmen des Infektionsschutzes zu befreien.

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