Область: Германия

Gerichtsverfassung - Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Hinblick auf das Schöffenamt

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Поддерживающий 40 через Германия

Петиция была отклонена.

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Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass das Gerichtsverfassungsgesetz dahingehend geändert wird, 1. dass nur noch Freiwillige zur Ausübung des Schöffenamts herangezogen werden können und2. dass, wer nach Antritt seines Dienstes das Amt nicht mehr ausüben will, auf Antrag nach einer angemessenen Frist (Vorschlag: 2 Jahre) ohne weitere Begründung aus dem Amt ausscheiden kann. Das Ausscheiden aufgrund von Unzumutbarkeit kann wie bisher gehandhabt werden.

основания

Es sollen grundsätzlich nur Personen auf die Richterbank kommen, die dazu auch bereit sind. Zwar ist dem staatsbürgerlichen Ehrenamt immanent, dass jede wählbare Person verpflichtet ist, das Amt anzunehmen und auszuüben; es widerspricht aber rechtsstaatlichen Grundsätzen, Personen über Schuld und Strafe, Recht und Unrecht entscheiden zu lassen, die zur Ausübung des Amtes gegen ihren Willen herangezogen werden.Personen, die ohne Einverständnis, ohne genaue Vorstellung und vor allem ohne innere Bereitschaft, eine zentrale staatsbürgerliche Aufgabe wahrzunehmen, in das Amt gekommen sind und dieses zunehmend widerwillig und gleichgültig ausüben, sind dem Gedanken der Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung abträglich. Sie stellen eher eine Belastung für das Verfahren dar.Es können sich während der Ausübung des Amtes persönliche, familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Gründe ergeben, die die Ausübung des Amts unzumutbar machen. Ein sofortiger Ausstieg zu Bedingungen, wie sie jetzt schon im GVG festgelegt sind, sollte auch weiterhin möglich sein. Darüber hinaus kann sich durch die mittlerweile gemachten Erfahrungen oder aus anderen Gründen die ursprüngliche Freiwilligkeit in einen lästigen Zwang umgekehrt haben. Wenn man das Prinzip der Freiwilligkeit konsequent umsetzen will, muss auch dann ein Ausstieg ohne größere Hürden möglich sein. Der dem staatsbürgerlichen Ehrenamt immanenten Pflicht zur Ausübung wird genüge getan, wenn hier angemessene Fristen eingehalten werden müssen (mein Vorschlag: 2 Jahre). Wer nicht mehr, will muss also noch zwei Jahre durchhalten; wer nicht mehr kann, soll sofort aus seiner Pflicht entlassen werden.Es entspricht nicht dem Demokratieprinzip, wenn zufällig ausgewählte z.T. nicht geeignete Bürger zum Schöffendienst gezwungen werden. Zudem ist durch das derzeitige Wahlverfahren keine Identifikation des Volkes mit den Gewählten möglich.Es kann zu keiner Qualitätsverbesserung der Rechtsprechung durch den Sachverstand des Laien kommen, wenn dieser gar kein Interesse an der Rechtsprechung hat und ohne Eignungsnachweis für das Amt bestimmt wird. Eine volkspädagogische Wirkung ist aufgrund der geringen Zahl der Schöffen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerungszahl grundsätzlich anzuzweifeln, selbst wenn es sich zufällig um besonders effektive Multiplikatoren handeln sollte. Der zum Dienst gezwungene Schöffe wirkt in dieser Hinsicht sogar eher kontraproduktiv, da er aufgrund des Zwangs möglicherweise eine Aversion gegen staatliche Institutionen entwickelt.

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Новости

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-300-004956
    25436 Uetersen
    Gerichtsverfassung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Gerichtsverfassungsgesetz dahingehend zu ändern,
    dass nur noch Freiwillige zur Ausübung des Schöffenamtes herangezogen werden können
    und dass das Amt auf Antrag nach einer angemessenen Frist ohne weitere Begründung
    vorzeitig beendet werden kann.
    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass grundsätzlich nur
    Personen auf die Richterbank kommen sollten, die dazu auch bereit seien. Es
    widerspreche den rechtsstaatlichen Grundsätzen,... далее

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