Gerichtsverfassung - Ausgestaltung der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Unterstützende 36 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

36 Unterstützende 36 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass durch Gesetz die Ausgestaltung der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte einheitlich geregelt und dadurch gewährleistet wird, "dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen.

Begründung

Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits am 20.07.2007 durch BVerfGE 1 BvR 3084/06 Rn. 16 Satz 1 zur gesetzlichen Regelung der Ausgestaltung der richterlichen Geschäftsverteilungspläne verpflichtet: “Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen.“Dieser Verpflichtung hat der Deutsche Bundestag bis heute nicht entsprochen. Jedes Richterpräsidium eines Gerichtes kann deshalb weiter uneingeschränkt nach seinem Belieben den Einsatz von Richtern verfügen, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig gemäß Artikel 97 Abs. 2 GG angestellt sind. Dadurch wird unmittelbar in das Recht jedes Verfahrensbeteiligten oder Angeklagten auf den gesetzlichen Richter eingegriffen und verletzt, als der nicht gemäß Artikel 97 GG angestellte Richter – Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrag und der abgeordnete Richter - grundsätzlich kein gesetzlicher Richter ist. In BVerfGE 4, 156 wurde bereits 1955 entschieden: „Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).“ Und in BVerfGE 4. 331: Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist ein Gremium dann nicht, wenn ihm institutionell ein Mitglied angehört, das als weisungsgebundener Beamter die gleiche Materie bearbeitet, über die er als unabhängiger Richter zu entscheiden hat (Art. 20 Abs. 2 GG). Dieses grundgesetzwidrige Verhalten zu beenden wurde der Deutsche Bundestag vom Bundesverfassungsgericht 2007 aufgerufen. Es ist an der Zeit, dass sich der Deutsche Bundestag dieser Verpflichtung stellt und die gebotenen gesetzlichen Regelungen installiert, durch die gewährleistet wird, dass der Bürger grundsätzlich vor einem gesetzlichen, und nicht mehr permanent vor einem nicht gesetzlichen Richter steht. Denn: Ein gesetzwidrig besetztes Gericht ist nicht zur Sachentscheidung berufen (BGH 2 StR 346/11).

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