Región: Alemania

Gerichtsverfassung - Zulassung einer Direktübertragung eines Prozesses bei Platzmangel

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
338 Apoyo 338 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

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  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen den Paragraphen § 169 des Gerichtsverfassungsgesetz dahingehend zu klarzustellen, dass bei Prozessen mit sehr großem öffentlichen Interesse und nicht adäquater räumlicher Ausstattung des zuständigen Gerichts die direkte Übertragung in einen anderen Gerichtssaal o.ä. ermöglicht wird.

Razones.

Aktueller Wortlaut des Paragrafen:Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.Beim aktuell anstehenden Prozess gegen die NSU wurde deutlich, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht. Das OLG München hat in seiner Begründung zur Nichtübertragung folgendes geschrieben (Pressemitteilung Strafsachen vom 26. März 2013 des OLG München):Die Übertragung der laufenden Hauptverhandlung in einen anderen Raum kann aus Rechtsgründen nach deutschem Recht nicht umgesetzt werden. Eine derartige Übertragung würde eindeutig gegen § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes verstoßen, worauf der Präsident des Oberlandesgerichts München in seinem Statement vom 15.03.2013 bereits ausdrücklich hingewiesen hat.Der Paragraf geht um Ton- und Fernsehaufnahmen der Medien, nicht eine Direktübertragung in einen Nachbarraum bei akutem Platzmangel. Da dies von Richterseite augenscheinlich nicht so ausgelegt wird, und bei dem angesprochenen Prozess durch die sehr eingeschränkte Auslegung des Paragrafen schwerer Schaden am Bild der bundesdeutschen Justiz angerichtet wurde, ist der Text klar so zu formulieren, dass die Erweiterung des Zuschauerraumes in einen Nachbarraum durch eine Direktübertragung zweifelsfrei gestattet ist.Die genaue Formulierung dieses Satzes überlasse ich lieber Juristen, damit nicht auch künftige Richter wieder falsch handeln können.Es kann gerne eine Formulierung aufgenommen werden, die eine Mitzeichnung untersagt, und das intendierte Verbot eines Gerichts-TV kann auch gerne beibehalten werden, aber eine solche abgrundtiefe Peinlichkeit wie gerade beim OLG München darf nicht wieder passieren.

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Noticias

  • Pet 4-17-07-300-050255Gerichtsverfassung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, den Paragraphen 169 des
    Gerichtsverfassungsgesetzes dahingehend klarzustellen, dass bei Prozessen mit
    sehr großem öffentlichen Interesse und nicht adäquater räumlicher Ausstattung des
    zuständigen Gerichts die direkte Übertragung in einen anderen Gerichtssaal o. ä.
    ermöglicht wird.
    Die Petition steht im Zusammenhang mit dem sogenannten „NSU-Verfahren“ vor
    dem Oberlandesgericht München.... Más.

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