Region: Tyskland

Gesetzesinitiative zur Einführung der Mindestwahlbeteiligung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutscher Bundestag
117 Støttende 117 i Tyskland

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Der Bundestag möge beschließen,

die Einführung einer Mindestwahlbeteiligung bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag.

Der derzeitige Mangel an einem für die Gültigkeit einer Bundestagswahl erforderlichen Quorum verstößt gegen die Verfassungsgrundsätze der Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 GG sowie des Art. 20 GG in Verbindung mit Art. 38 GG, weil Wählern die Möglichkeit der aktiven Stimmenthaltung als unmittelbarer Einfluss auf den Ausgang der Bundestagswahl verwehrt ist.

Deshalb fordern wir die Einführung einer Mindestwahlbeteiligung bei den Wahlen zum Deuscthen Bundestag.

Begrundelse

Das Wesen des Grundrechts zur Teilnahme an Wahlen zum Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 GG liegt in den Freiheiten zu ihrer Ausübung als Mitwirkungsrecht oder ihrer Ausübung, z.B. durch Unterlassung, als Widerstands- oder Abwehrrecht gegen den Staat begründet, weshalb kein staatlicher Zwang zur Ausübung dieses Grundrechts verpflichten oder diese sanktionieren kann.

Eine solche Sanktionierung der Ausübung des aktiven Wahlrechts zum Deutschen Bundestag ist jedoch implizit gegeben, wenn die Stimmenthaltung als als Widerstands- oder Abwehrrecht keine dem Wählerwillen entsprechenden Änderungen auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages bewirken darf.

Dem entspricht auch der Verfassungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Bereits danach ist eine Benachteiligung der Wahlberechtigten aufgrund ihrer Stimmenthaltung zu den Kandidaten zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag ausgeschlossen und kann nur durch eine Methode der direkten oder indirekten Zählung und Wirkung dieser Stimmenthaltungen verhindert werden.

Ein demokratisches Wahlrecht im Sinne dieser Verfassungsgrundsätze ist nur dann tatsächlich umfassend willensbildend ermöglicht, wenn jeder Möglichkeit der Teilhabe sowohl durch direkte als auch indirekte Wahl eine gesetzliche Gültigkeit verliehen wird, und damit auch die Möglichkeit einer wirksamen Stimmenthaltung als AMBIGO bzw. indirektes Veto zu allen Wahlvorschlägen Auswirkungen auf das Ergebnis einer Bundestagswahl hat.

Die Grundsätze der umfassenden Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk in Wahlen gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit der Allgemeinheit, der Unmittelbarkeit, der Freiheit, der Gleichheit und des Geheimnisses der Wahlen zum Deutschen Bundestag gemäß Art. 38 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht auf vollständige, d.h. auch negative Ausübung des aktiven Wahlrechts (durch Stimmenthaltung – AMBIGO) gemäß Art. 38 Abs. 2 Halbsatz 1 GG sind verletzt, wenn Stimmenthaltungen als Ausdruck der Ablehnung aller Kandidaten zum Deutschen Bundestag bisher nicht nur keinen wirksamen Einfluss auf den Ausgang der Wahlen zum Deutschen Bundestag erlauben und somit die wirksame Ausübung des negativen Wahlrechts als Abwehrrecht verhindern.

Im Gegenteil führt die Wahrnehmung des Wahlrechts als Abwehrrecht durch Stimmenthaltung weiterhin dazu, dass sich die Prozente der Voten reziprok zur Wahlbeteiligung verhalten und somit bei Wahlen zum Deutschen Bundestag nicht nur nicht den Willen der Mehrheit des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abbilden, sondern die indirekte Wahl der Wahlberechtigen, welche ihr Wahlrecht durch Stimmenthaltung als Abwehrrecht nutzen, in ihr Gegenteil verkehrt und diese Wahlberechtigen so zwingt, mit der Ausübung ihres Wahlrechts gerade diejenigen Kandidaten zum Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit zu wählen, denen sie ihre Stimme nicht geben wollen. Dies kommt einer Sanktionierung der freien Ausübung des Wahlrechts gleich bzw. eines Zwangs zur Wahl von Kandidaten, mit denen diese Wahlberechtigten erkennbar nicht einverstanden sind.

Weiterhin ist es mit dem Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die von politischen Parteien bestimmte Auswahl von Kandidaten zur Hälfte der Mitglieder des Deutschen Bundestages zur Stimmenthaltung eines großen Teils der Wahlberechtigten führt, weil die Wahlberechtigten diesen Kandidaten ihre Stimme nicht geben wollen, ohne dass sich diese negative Wahlbeteiligung auch im Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag widerspiegelt.

Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 38 GG ist ein die öffentlichen Gewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht bindendes Grundrecht. Demzufolge ist jeder Zwang zu seiner Ausübung durch die Einführung einer Wahlpflicht verfassungsrechtlich untersagt.

Da der Deutsche Bundestag gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebunden ist, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der gültigen Stimmenthaltung einfachgesetzlich vorgeschrieben ist, um Wahlberechtigten gemäß Art. 38 Abs. 2 Halbsatz 1 GG auch die demokratische Ausübung eines negativen Wahlrechts ohne Sanktionen oder Nachteile zu ermöglichen.

Dies kann nur ermöglicht werden durch die Einführung eines Quorums als Mindestwahlbeteiligung zur Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag, durch welche jede aktive Stimmenthaltung als AMBIGO bzw. indirektes Veto eine wirksame Stimmenthaltung als gültige Stimme garantiert, da selbst die Einführung eines direkten Vetos immer noch keine allgemeine Stimmenthaltung als gültige Willensbekundung garantiert.

Weitere Informationen: mindestwahlbeteiligung.de

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    Beste Grüße,
    Ingmar Vetter (Bundessprecher Grundrechtepartei)

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