Περιοχή: Γερμανία

Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungen - - Änderung hinsichtlich der Erstattung von verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Υποστηρικτικό 23 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

23 Υποστηρικτικό 23 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Petent fordert eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Erstattung von verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln dergestalt, dass Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf anerkannte Hilfsmittel haben, die die Versicherten unterstützen, sicher ihre individuelle fertile Phase von ihrer individuellen infertilen Phase in ihrem auftretenden Zyklus zu unterscheiden.

Αιτιολόγηση

Somit lernen insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene frühzeitig sicher den in jedem Zyklus wiederkehrenden Schalttag von der fertilen Phase zur infertilen Phase zu bestimmen, um dadurch 100 % sicher eine Empfängnis in der fertilen Phase zu vermeiden, durch Verschiebung einer möglicherweise gewünschten Empfängnis in die 100 % infertile Phase oder auf einen Lebensabschnitt, um eine Familie zu gründen. um dadurch eine lebensnotwendige, Familien fördernde, bejahende, Familien freundliche Basiskommunikation mit sich und ihrer Familie bzw. Partner zu erlernen und zu pflegen. Dadurch bewahren die Menschen (Frauen und Männer) sicherer ihre Gesundheit. § 24a (2) SGB V ist verfassungswidrig: Gründe:Private Krankenversicherung erkennt § 24a ( 2) SGB V nicht an und bezahlt im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung Nichts!!, d. h. ca. 10 % der deutschen Bevölkerung ca. 8 Mill. sind privat vollversichert, Annahme von den Jugendlichen leicht unter 10 %!Die Privatversicherten werden somit offensichtlich gesünder behandelt und geschützt als die gesetzlich Versicherten!Verfassungswidrig gegenüber dem Schutzbereich von Art. 6 I, II GG, d. h. Schutz der Familie, Keimzelle des StaatesIn anderen insbesondere europäischen Ländern, z. B. Ukraine ist es verboten, verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel an Jugendliche unter 21 Jahren auszuhändigen oder zu verschreiben!Durch die jetzige Norm lernen junge Frauen systematisch, zwischenmenschliche Beziehungen mittels synthetischer Ersatzstoffe unter Einschaltung von verschieden Ärzten zu regeln. Dieses Verhalten wird als Muster implizit auf andere Lebensbereich übertragen und angewendet. Es führt zu langfristig höheren Scheidungsraten und somit zu Zerstörung der durch Art. 6 I, II GG geschützten Keimzelle des StaatesVerschiedene Krankheiten (Thrombose, Krebs, Knochenbrüche, Bänderrisse, Kopfschmerzen, Libido-Verlust) von an sich gesunden Menschen werden durch die Einnahme der hormonell wirkenden, synthetischen Ersatzstoffe kurz-, mittel- und langfristig in Kauf genommen, die auch ungewünscht Familien enorm belasten, die Zahl der Invitro-Fertilisationen steigt jährlich und ist auf mindestens 10 % angestiegen. Nach jahrelanger synthetischer Verhütung steigt der Druck auf Männer sich sterilisieren zu lassen, mit der Folge einer frühzeitigen Demenz und andere frühzeitigen negativen Folgeerscheinungen. (Gesellschaft wird scheinbar systematisch systematisch, synthetisch „gedämpft“ und „benebelt“, was sich wohl indirekt in der Volkswirtschaft möglicherweise in Wachstum und Zinsniveau wiederspiegelt)§ 24a (1) SGB V sollte in folgenden Wortlaut korrigiert werden:(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der natürlichen Empfängnissteuerung (Navigation) und synthetischen Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnissteuernden (empfängnisnavigierenden) oder empfängnisregelnden Mitteln.

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Νέα

  • Pet 2-18-15-8271-032659Gesetzliche Krankenversicherung
    - Leistungen -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Erstattung von
    verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln dergestalt, dass
    Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf anerkannte Hilfsmittel
    haben, die die Versicherten unterstützen, sicher ihre indivuelle fertile Phase von ihrer
    individuellen infertilen Phase in ihrem auftretenden Zyklus zu unterscheiden.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen... παρακάτω

Συζήτηση

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