Область: Германия

Gesetzliche Regelungen zur Anrechnung von Bonuszahlungen

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
10 Поддерживающий 10 через Германия

Петиция была завершена

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  1. Начат 2021
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Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, dass gemäß Zweitem und Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch Bonuszahlungen, die im Rahmen von Verbraucherverträgen anfallen, mit den Zahlungen aus diesen Verträgen zu verrechnen sind, statt als anrechenbares Einkommen zu gelten.

основания

Viele Anbieter von Laufzeitverträgen, sei es etwa für Internet oder Strom, bieten Verträge an, die Bonuszahlungen enthalten. Können diese von Hilfebedürftigen nicht gleichberechtigt in Anspruch genommen werden, bricht somit ein wesentliches Angebotssegment weg. Dies ist nicht nur eine abstrakte Diskriminierung, denn gerade Bedürftige werden darauf verwiesen sparsam und vorausschauend zu wirtschaften.In seinem Urteil B 4 AS 14/20 R vom 14.10.2020 hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass Bonuszahlungen als Einkommen anzurechnen seien, denn es bestehe keine „wirtschaftliche Konnexität zum Stromverbrauch“ im Gegensatz zu Rückzahlungen, die durch Stromsparen verursacht seien. Zwar ist richtig, dass die Bonuszahlung im vielen Verträgen unabhängig vom Stromverbrauch gezahlt wird, allerdings wird vom BSG nicht dargelegt, warum dies erforderlich sein müsste um die Anrechnung auszuschließen. Insbesondere zeigt der Verweis des BSG auf einen früheren Fall, in dem es aufgrund dieser Konnexität auf Nichtanrechenbarkeit erkannte, nicht, dass nicht andere Gründe für Nichtanrechenbarkeit möglich sind.Wie oben dargelegt sind hier die zu beachtende Dispositionsfreiheit nach § 20 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und der diskriminierungsfrei zu gestaltende Marktzugang für Arme Argumente für die Nichtanrechenbarkeit. Der Staat kann Bedürftige nicht auf Eigenverantwortung verweisen, wenn er gleichzeitig bestimmte Vertragsgestaltungen grundlos pönalisiert. Auch im Hinblick darauf, dass Art. 3 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf tatsächliche Gleichberechtigung begründet, erscheint die Auslegung des BSG unhaltbar.

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