Regiune: Germania

Gewährung von Kindergeld/Kinderfreibetrag schon vor der Geburt

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 de susținere 18 in Germania

Petiția a fost inchisa

18 de susținere 18 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2021
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, Kindergeld/Kinderfreibetrag schon vor der Geburt zu gewähren, z.B.:Kindergeld beantragbar im 4. Schwangerschaftsmonat und rückwirkend für 3 Monate;bei Fehlgeburt vor 7. Monat endet Kindergeldzahlung in dem Monat;bei späterer Totgeburt/Lebendgeburt wird in dem Monat zusätzlich Kindergeld so fällig, dass die Schwangerschaft insgesamt als 10 Monate Kindergeld berücksichtigt wird; und die 10 Monate Kindergeld können auch rückwirkend nach Geburt beantragt werden.

motive

Jede Schwangerschaft führt zu körperlichen und finanziellen Belastungen.Gemäß Bundesverfassungsgerichts ist „das Leben des ungeborenen Kindes zu schützen“ (BVerfGE 88, 203, Absatz 330), sogar durch Strafdrohung gegen Schwangere.MuSchuG soll „Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft ...“ schützen und enthält entsprechende Beschäftigungsverbote.Gemäß § 120 StrlSchV sind bei „Anwendung ionisierender Strahlung“ bei „bestehender ... Schwangerschaft“ „alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition ... des ungeborenen Kindes auszuschöpfen“.Aufgrund der Haftungsregelungen ist Verschreibung von Medikamenten für Schwangeren um des Kindes willen nur eingeschränkt möglich.Gemäß Anhang II Richtlinie 2014/40/EU ist auf einigen Tabakerz. verpflichtend aufzubringen: „Rauchen kann Ihr ungeborenes KIND töten“.Bei einer §219-StGB-Konfliktberatung soll „der Frau bewusst sein“,„daß das Ungeborene ... ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb … Schwangerschaftsabbruch nur ... wenn ... Belastung erwächst, die so schwer ... ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt“.Die Schwangere wird somit vom Staat:1.in ihrer Handlungsfreiheit;2.in ihren Möglichkeiten, einer Arbeit nachzugehen, ihren Körper medizinisch untersuchen zu lassen und in ihren Therapie-Möglichkeiten;3.regelmäßig und in emotionalisierender Weise bezüglich ihres Genussverhaltens; und4.in einer ins Gewissen redenden Weise zur Aufopferung;zum Wohl des in Gesetzen so bezeichneten ungeborenen Kindes eingeschränkt.Aber wenn der Schwangeren es in Form von Kindergeld ein Nutzen sein könnte, ist es für den Staat doch kein Kind mehr.Diese Doppelmoral ist abzustellen. Hierfür reicht aufgrund des Rückbezugs in § 63 EStG die nachfolgende Änderung § 32 EStG aus.Dadurch wären auch mittlere Kosten für Erstausstattung von etwa 2000 Euro ohne Bittstellertum abgedeckt (bei Mutter-Kind-Stiftungen sind Anträge nötig). Dies ist aufgrund von Art. 6 Abs. 4 GG geboten.Kosten wären etwa 2 Milliarden Euro/Jahr, also etwa 1/4 der Rettung einer Fluglinie§ 32 EStG(1) Kinder sind1. [...]2. [...]3. ungeborene Kinder von schwangeren Steuerpflichtigen oder bei denen der Steuerpflichtige die Vaterschaft gemäß § 1594 Abs. 4 BGB anerkannt hat, jeweils nur bei deutschem Wohnsitz....(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem der Zeitraum gemäß § 218 Abs. 1 StGB abgelaufen ist sowie rückwirkend in den 3 vorherigen Kalendermonaten, und…(3a) Soweit eine Geburtsurkunde erforderlich ist, ist diese vor Geburt durch ein ärztliches Attest über das Vorliegen/Dauer sowie der Anzahl ungeborener Kinder ersetzt. Eine Geburtsurkunde oder Bescheinigung nach § 31 Absatz 2 Satz 4 PStV ist nachzureichen. Falls bei Lebendgeburt oder Totgeburt nach Zeitraum gemäß § 218 Abs. 4 StGB bisher weniger als 10 Kalendermonate berücksichtigt wurden, so sind im Zeitpunkt der Geburt so viele Monate zu berücksichtigen wie zu 10 fehlen.

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