Rajon : Gjermania

Gewerbesteuer - Änderung von § 16 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Gewerbesteuergesetz § 16 Abs. 4 dahingehend zu ändern, dass für unterschiedliche Ortsteile einer Gemeinde unterschiedliche Hebesätze gelten können.

arsye

Die Gewerbesteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden und damit zu den wichtigsten Instrumenten kommunaler Selbstverwaltung. Es stellt sicher, dass die in einer Gemeinde angesiedelten Unternehmen einen Teil ihres Gewinns solidarisch an die Gemeinde zurückgeben, die ihnen diese Gewinne überhaupt erst möglich macht. Die jetzige Fassung des Gewerbesteuergesetzes ist jedoch insofern fehlerhaft als der Hebesatz unabhängig vom Standort des Unternehmens innerhalb der Gemeinde bestimmt werden muss. Ortsteilabhängige Unterschiede der Kaufkraft in ein und derselben Gemeinde werden dabei ignoriert. Da die Kommunen die Gewerbesteuer nicht ortsteil-spezifisch anpassen können, kommt es zur absurden Situation, dass unzählige Kommunen mit Leerständen in einigen Bereichen ihres Einzugsgebietes zu kämpfen haben, die zu einem nicht unerheblichen Teil von einem Gewerbesteuer-Hebesatz abhängen, der für diesen Ortsteil schlichtweg zu hoch ist. Damit die Kommunen wirksamer gegen langjährige Leerstände in einzelnen Gegenden vorgehen können, bedarf es einer flexibleren Gestaltung des Gewerbesteuergesetzes. Derzeit sieht § 16 (4) vor, dass der Hebesatz für alle in einer Gemeinde angesiedelten Unternehmen der gleiche sein muss. Dies verkennt völlig die wirtschaftliche Realität, dass die Rentabilität eines Unternehmens in unterschiedlichen Ortsteilen ein und derselben Gemeinde drastische Unterschiede aufweisen kann. Während der eine Ortsteil gut besucht ist, gibt es in einem anderen Ortsteil kaum Kaufkraft. Insbesondere kleine Unternehmen in weniger gut gestellten Ortsteilen haben dadurch unter einer zu hohen Gewerbesteuer zu leiden. Die Folge sind gut laufende Geschäfte in einige Bereichen und Leerstände in anderen Bereichen derselben Kommune. Die jetzige Gesetzeslage geht letztlich zu Lasten der Kommunen und somit der Bürger, da ihnen durch die Leerstände nicht nur wichtige Einnahmen verloren gehen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig wären. Darüber hinaus verlieren die wirtschaftlich schwächeren Ortsteile aufgrund langjähriger Leerstände zunehmend an Attraktivität. Letzteres wirkt sich insbesondere in touristischen Städten noch einmal zusätzlich negativ aus. Das Gewerbesteuergesetz §16 Abs. 4 muss dahingehend geändert werden, dass es den Kommunen möglich wird, den Hebesatz der Gewerbesteuer je nach Ortsteil flexibel anzupassen. So wird es möglich, Einnahmen in wirtschaftlich stärkeren Bereichen der Gemeinde zu generieren, während gleichzeitig Leerstände in schwächeren Ortsteilen durch einen geringeren Hebesatz bekämpft werden können.

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lajm

  • Pet 2-18-08-6116-045869 Gewerbesteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte die Änderung des § 16 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes
    dahingehend, dass Kommunen für unterschiedliche Ortsteile einer Gemeinde
    unterschiedliche Hebesätze festlegen können.

    Zur Begründung wird ausgeführt, die Gewerbesteuer gehöre zu den wichtigsten
    Einnahmequellen der Gemeinden und damit zu den wichtigsten Instrumenten
    kommunaler Selbstverwaltung. Sie stelle sicher, dass die in einer Gemeinde
    angesiedelten Unternehmen einen Teil ihres Gewinnes solidarisch an die Gemeinde
    zurückgeben, die ihnen... më tutje

Asnjë PRO argument ende.

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