Reģions: Vācija

Gleichbehandlung und gesetzliche Anerkennung freier Beratungsstellen.

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Atbalstošs 15 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2020
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird die Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) und die gesetzliche Anerkennung der freien Beratungsstellen durch Eintragung der Beratungsstellen in § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Ziffer 26 b der Steuerbefreiung gefordert. (Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei gleicher Tätigkeit wie Trägerberatungsstellen)

Pamatojums

Hiermit fordere ich die Gleichstellung und Anerkennung zur gemeinwohldienlichen Beratungsstelle und Aufnahme in das Gesetz des § 4 UStG Ziffer 26 b und Ziffer 14 DD nach dem ARTIKEL 3 des Grundgesetzes: Gleiches Recht für alle! Trägerberatungsstellen, z. B. AWO, Caritas, DRK und MGW sind anerkannte gemeinnützige Hilfestellen für das Wohl der deutschen Bevölkerung und Familien. Sie sind von der Umsatzsteuer und anderen Dingen befreit! Wenn oben genannte Trägerberatungsstellen, die nur in eigene Kliniken beliefern, anerkannt sind im Sinne einer uneigennützigen, gemeinwohldienlichen Hilfe und damit der Steuer auch befreit, da sie Aufwandsentschädigungen von den Kurkliniken nach der paritätischen Kette erhalten, dann müssen freie Beratungsstellen unbedingt ebenfalls in den § 4 UStG als steuerfrei eingebunden werden, da freie Beratungsstellen die selbe Arbeit und Hilfe verrichten und bieten wie die angestellten Trägerberatungsstellen, nur mit dem Unterschied, dass freie Beratungsstellen keine eigenen Kurkliniken befüllen! Freie Beratungsstellen bekommen, wie die Träger auch, nur eine Aufwandsentschädigung nach der paritätischen Kette, nach erfolgter Bewilligung und erfolgter Anreise! Aufwendungen für abgelehnte Kuren werden nicht erstattet. Diese müssen mit den Aufwandsentschädigungen der bewilligten Mutter- oder Vater-Kind-Kuren getragen werden! Keine freie Beratungsstelle bekommt eine gewerblich relevante Provision oder ein Honorar, da die Kliniken der Weisungsbefugte sind.Wenn also die oben genannten Träger von der Umsatzsteuer befreit werden, dann müssen im Gesetzestext die freien Beratungsstellen mit eingetragen werden, denn sie haben keine eigenen Kurkliniken zu befüllen, wo ja dann mit der eigenen Klinik zumindest ein Umsatz für die Kosten der Kur zu erwarten ist! Freie Beratungsstellen haben in keiner Weise im Vergleich zu den anderen Trägerberatungsstellen nach dem ART 3 Gleiches Recht für alle einen Nachteil zu erleben! Ich beantrage daher, die freien Beratungsstellen ebenfalls in § 4 UStG Ziffer 26 b namentlich als steuerfrei hinzuzufügen, sofern die Einnahme eine Aufwandsentschädigung ist! Hier gibt es ständig Probleme mit den Finanzamt, welches nach dem Gleichheitsgebot in gleicher Weise bei gleicher Tätigkeit anzuwenden ist! Ich bitte alle Unterstützter diese Petition in Netzwerken zu teilen, denn freie Beratungsstellen kommen in NOT, da wir keinen Kostenträger haben bei geschlossenen Kliniken durch die Corona-Krise

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