Область: Тюрингия
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Gleichbehandlung von Lehrkräften für besondere Aufgaben an Thüringer Fachhochschulen und Universitäten

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Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
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  1. Начат 2019
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Это онлайн-петиция des Thüringer Landtages .

Welches Ziel hat die Petition? Sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses, Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) leisten an Thüringer Hochschulen einen unverzichtbaren Beitrag. Dabei wird den LfbA an Fachhochschulen bei gleicher Bezahlung und gleichem Aufgabenspektrum ein um ein Drittel höheres Lehrdeputat abverlangt als ihren Kollegen an den Universitäten. Seit fast 20 Jahren gelten Bachelor- und Masterabschlüsse – unabhängig vom Hochschultyp – als gleichwertig. Eine Mehrbelastung der LfbA an Fachhochschulen ist daher aus unserer Sicht unangemessen und unzeitgemäß. Die erhebliche Mehrbelastung der LfbA an Thüringer Fachhochschulen läuft den Bestrebungen nach guten und gesundheitsförderlichen Arbeitsbedingungen an Thüringer Hochschulen zuwider und schadet dem Bemühen, hochqualifiziertes, engagiertes Personal langfristig an die Hochschulen zu binden. Mit dieser Petition fordern wir die Gleichbehandlung von Lehrkräften für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und Universitäten in Thüringen und die rechtliche Verankerung einer einheitlichen Lehrverpflichtung von umfänglich nicht mehr als 18 LVS in der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung (ThürLVVO).

Welche Entscheidung wird beanstandet? Die Novellierung des Thüringer Hochschutzgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 macht eine substantielle Novellierung der ThürLVVO erforderlich. Unter anderem ist eine Neuregelung des Umfangs der Lehrverpflichtungen unter aktuellen und zukünftigen Qualitätsanforderungen an Hochschullehre notwendig. Bisher wurde die ThürLVVO jedoch lediglich am 24. Mai 2018 hinsichtlich der Aussagen zur Lehrverpflichtung an Dualen Hochschulen angepasst. Eine weiterführende Anpassung steht aus.

Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Wie wird die Petition begründet? 1)Das Tätigkeitsprofil von Lehrkräften für besondere Aufgaben (LfbA) an Hochschulen in Thüringen Das Statistische Jahrbuch Thüringen 2018 weist an Hochschulen in Thüringen als hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal u. a. 307 LfbA und 1168 Professorinnen aus. Insbesondere an Fachhochschulen sind LfbA zum lebendigen akademischen Mittelbau geworden und tragen mit ihrer Arbeit wesentlich zum Gelingen des Hochschulbetriebes bei. In vielen Aspekten ihrer Tätigkeit sind LfbA von Hochschullehrerinnen (Professorinnen und Juniorprofessorinnen) kaum mehr zu unterscheiden. Studienfächer und ganze Module gehen nahtlos aus der Verantwortung von Professor*innen in die von LfbA über – von der Konzeption über die Durchführung, Auswertung und Dokumentation der Lehre bis hin zu Prüfungstätigkeit und der Betreuung von Abschlussarbeiten. Hinzu kommen die Entwicklung innovativer Lehr- und Lernformate, eigenständige Erarbeitung von Lehr- und Lernmaterialien, Umsetzung digitaler Lehre, Beratung von Studierenden etc. Teilweise üben LfbA Leitungsfunktionen in zentralen Einrichtungen der Hochschulen aus.

2)Gleichwertigkeit der Lehre an Fachhochschulen und Universitäten in Thüringen a)Gleichwertigkeit der Abschlüsse bedeutet Gleichwertigkeit der Lehre Seit 20 Jahren arbeiten Hochschulen in ganz Europa – mithin auch in Thüringen – an der Umsetzung des Bologna-Prozesses. Ziel ist es, eine bessere Vergleichbarkeit zu gewährleisten, in dem die „Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse“ im Bachelor-Master-System angestrebt wird. In Deutschland beschreibt der aktuelle Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (HQR), der 2017 von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossen wurde, die Qualifikationsprofile hochschultypunabhängig auf drei Ebenen: Bachelor, Master, Promotion. Die akademischen Abschlüsse „Bachelor“ und „Master“ an Fachhochschulen und Universitäten sind somit grundsätzlich gleichwertig. Aus der Gleichwertigkeit der akademischen Abschlüsse folgt zwingend die Gleichwertigkeit der Lehre an Fachhochschulen und Universitäten.

b)Gleichwertigkeit der Lehre bedeutet Gleichwertigkeit der Tätigkeit von LfbA Die Praxis, der Lehre an Fachhochschulen eine andere Wertigkeit zu unterstellen als der an Universitäten, betrachten wir daher als überholt. Wie oben beschrieben, hat die KMK dazu eindeutig Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang beschloss das Thüringer Finanzministerium im Mai 2016 eine Angleichung der Gehälter der LfbA mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss an Fachhochschulen an die der LfbA an Universitäten. Seither gilt einheitlich die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 – soweit die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen der Mitarbeiter*innen vorliegen. Eine Gleichbehandlung im Sinne einer einheitlichen Lehrverpflichtung durch die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung (ThürLVVO) steht aus.

c)Ungleiche Arbeitsbedingungen trotz gleichwertiger Tätigkeit von LfbA Dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ konnte durch die Neuregelung der Vergütung noch nicht entsprochen werden, da für Fachhochschulen noch immer ein Lehrdeputat von durchschnittlich 24 LVS angesetzt wird, während es an Universitäten durchschnittlich 18 LVS sind. Das bedeutet, dass LfbA an Fachhochschulen trotz gleichen Aufgabenprofils ein Drittel mehr Lehrleistungen erbringen müssen als ihre Kolleg*innen an den Universitäten.

3)Fazit Mit typischen 24 LVS wissenschaftlicher Lehrtätigkeit an Fachhochschulen in Thüringen ist eine anhaltende Qualität und dynamische Entwicklung der Lehre nicht zu gewährleisten – oder nur zu Lasten persönlicher Gesundheit, Familie und sozialer Präsenz. Nun ist es hohe Zeit, für ein realistisches Lehrdeputat zu sorgen, das sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeit der LfbA an Fachhochschulen bemisst.

Wir fordern, dass ein einheitliches Lehrdeputat für LfbA von umfänglich nicht mehr als 18 LVS in der ThürLVVO festgeschrieben wird, um für angemessene Arbeitsbedingungen an allen Thüringer Hochschulen zu sorgen und die Gleichstellung der LfbA an Fach¬hochschulen und Universitäten zu gewährleisten.

Anmerkung: Die Schwierigkeiten bei der Bewertung des Aufgabenprofiles einer LfbA mögen daher rühren, dass sie ursprünglich als streng nichtwissenschaftliches Personal konzipiert wurde. (siehe Punkt A) Die Profilierung zur vollwertigen wissenschaftlichen Lehrkraft vollzog sich über einen Zeitraum von fast fünf Jahrzehnten und wurde durch die gesetzlichen Rahmenbestimmungen nicht reflektiert. Heute findet sich in Thüringen – ebenso wie bundesweit – kaum eine Stellenausschreibung, die einer LfbA nicht einen Masterabschluss oder ein Hochschuldiplom abverlangt.

Abschließend zitieren wir die relevanten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, um den Kontext der vorliegenden Petition aufzuzeigen. Wir hoffen, dass diese Hintergrundinformationen zum besseren Verständnis unserer Argumentation beitragen.

A)Bundesweite Regelung im Hochschulrahmengesetz (HRG) als Grundlage Da Festlegungen im Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) zu Lehrkräften für besondere Aufgaben (LfbA) nur vor dem Hintergrund des Hochschulrahmengesetz (HRG) verständlich sind, soll hier zunächst der relevante Paragraph des HRG dargestellt werden: „§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.“ (HRG § 56, eingeführt 1971 als § 52)

Diese Beschreibung im HRG hat sich seit dem ersten Entwurf im Jahr 1971 bis heute abgesehen von einigen zeitgemäßen Umbenennungen kaum geändert. Ein Blick in die Begründung zum Entwurf des ersten HRG von 1971 zeigt die Intension des Paragraphen deutlicher: „Zu § 52 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Als Grundlage für das Studium sind in bestimmten Fachrichtungen praktische Fertigkeiten und praktische Kenntnisse, z. B. technischer oder künstlerischer Art, erforderlich. Ihre Vermittlung kann Lehrkräften übertragen werden, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren oder Assistenzprofessoren erfüllen. Hierzu gehören z. B. die Vermittlung von Sprachkenntnissen, ferner die Instrumentallehre im Kunsthochschulbereich, die Werkstattlehre in den technischen Fächern u. a. Die Beschränkung der Funktionen dieser Lehr-kräfte soll sicherstellen, dass sie nicht für Aufgaben eingesetzt werden, die nach der Personalstruktur dieses Entwurfs von Professoren, Assistenzprofessoren oder Lehrbeauftragten wahrzunehmen sind. Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt daher nicht die wissenschaftsbezogene Lehre an der Hochschule, auch nicht, soweit sie propädeutischen Charakter hat.“

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen also eingesetzt werden, wo es um relevante fachbezogene, nicht aber um wissenschaftsbezogene Lehre geht. Deutlich fordert der Gesetzgeber eine Trennlinie zum Aufgabenprofil eines Professors. Das derzeitige ungewöhnlich hohe Lehrdeputat der LfbA von bis zu 26 LVS spiegelt möglicherweise noch immer die Erwartung gering aufwendiger Inhalte wider. Die Lehrdeputate sind in den Lehrverpflichtungsverordnungen der einzelnen Bundesländer individuell geregelt und unterscheiden sich dort im Umfang teils deutlich. Die Notwendigkeit der Anpassung des HRG in dieser Hinsicht liegt auf der Hand, ist allerdings nicht Gegenstand der hier eingereichten Petition. Diese Petition zielt auf den Handlungsrahmen des TMWWDG, speziell auf die Anpassung der ThürLVVO.

B)Rechtliche Regelungen im Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Abgeleitet vom bundesweit gültigen HRG ist der Einsatz von Lehrkräften für besondere Aufgaben im ThürHG wie folgt geregelt: „§ 92 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.“ (ThürHG § 92)

Das 2018 novellierte ThürHG hat seine Chance verpasst, Status und Aufgabenfelder der Lehrkräfte für besondere Aufgaben neu zu umreißen. Es bleibt die Möglichkeit, mit der Novellierung der ThürLVVO zumindest den Umfang der Lehrdeputate für LfbA an Fachhochschulen sinnvoll – im Sinne dieser Petition auf maximal 18 LVS – zu begrenzen.

C)Untergesetzliche Regelungen in der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung (ThürLVVO) In § 4der ThürLVVO sind die Lehrdeputate der Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Thüringer Hochschulen geregelt. „Das in einem Semester zu erbringende Lehrdeputat von Lehrkräften für besondere Aufgaben muss unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 im Durchschnitt aller Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der jeweiligen Hochschule an den Universitäten 18 Lehrveranstaltungsstunden und an der Musikhochschule sowie den Fachhochschulen 24 Lehrveranstaltungsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren nach § 5 soll die wöchentliche Lehrbelastung 24 Lehrstunden mit einem zeitlichen Umfang entsprechend § 2 Abs. 2 nicht übersteigen.“ (ThürLVVO § 4 Absatz 4)

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Новости

  • Der Petitionsausschuss hat die Petition mehrfach beraten. Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt Folgendes festzustellen:

    Die bisherige Fassung des § 4 der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung (ThürLVVO) sah für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) an Universitäten eine Lehrverpflichtung von 14 bis 20 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) in wissenschaftlichen Fächern sowie für Lektoren und 20 bis 26 LVS in künstlerischen und gestalterischen Fächern vor. An Fachhochschulen hatten die LfbA eine Lehrverpflichtung von 20 bis 26 LVS.

    Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG), welches der Petitionsausschuss um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten hatte, hat zunächst deutlich gemacht, dass die vorgenannte... далее

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