Grunderwerbsteuer - Ausnahme für selbstgenutztes Wohneigentum

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
466 Unterstützende 466 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

466 Unterstützende 466 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen im Grunderwerbsteuergesetz eine Ausnahme von der Besteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum zu regeln.

Begründung

Bis 1983 wurde die Grunderwerbsteuer nicht für selbstgenutztes Wohneigentum erhoben. Um den Immobilienmarkt flexibler zu gestalten, sollte diese Regelungen wieder eingeführt werden. Ein typisches Problem ist z. B. das ältere Ehepaar, daß ihr zu groß gewordenes Wohnhaus am Stadtrand verkaufen möchte und eine barrierefreie Wohnung in Innenstadtnähe kaufen möchte. Gleichzeitig hat ein junges Paar in der Familiengründungsphase Interesse an diesem Wohnhaus. Bei einem Verkauf müsste beide Parteien Grunderwerbssteuer in beträchtlicher Höhe (3,5 % bis 6,5 % je nach Bundesland) zahlen. Diese Besteuerung lähmt in unnötiger Weise den Wohnungsmarkt und macht es schwierig, sich bedarfsgerechten Wohnraum zu suchen.

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Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6122-003379

    Grunderwerbsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, im Grunderwerbsteuergesetz eine Ausnahme
    von der Besteuerung für selbstgenutztes Wohneigentum zu regeln.
    Zur Begründung wird ausgeführt, bis zum Jahr 1983 sei die Grunderwerbsteuer nicht
    für selbstgenutztes Wohneigentum erhoben worden. Diese Regelungen sollten
    wieder eingeführt werden, um den Immobilienmarkt flexibler zu gestalten. Als
    Beispiel wird ein älteres Ehepaar angeführt, welches ein ihm zu groß gewordenes
    Wohnhaus... weiter

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