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Grunderwerbsteuer - Grundstücksübertragungen unter Geschwistern nach Grundstücksübertragung von Eltern auf mehrere Kinder durch Schenkung/Erbschaft

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Algatatud 2018
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Bekommen mehrere Geschwister ein Grundstück ihrer Eltern übertragen, möchte danach eines die anderen ausbezahlen, so ist der Anfall der Grunderwerbssteuer nur davon abhängig, ob die Übertragung der Eltern an die Kinder VOR (Schenkung) oder NACH deren Tod (Erbschaft) erfolgt. Insbes. bei Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchrechtes für die Eltern und Nichtinanspruchnahme des 10-Jahreszeitraums besteht kein Unterschied zwischen beiden Fällen. Ich bitte um Abschaffung der Ungleichbehandlung.

Selgitus

In nahezu allen Fällen werden bei der Übertragung von Grundstücken von Eltern auf deren Kinder Schenkung und Erbschaft steuerlichen gleich behandelt. Übersteigt z. B. der Wert bestimmte gleiche Freibeträge, so fallen in beiden Fällen die gleichen steuerlichen Beträge an, sie werden nur unterschiedlich benannt: „Schenkungssteuer“ bzw. „Erbschaftssteuer“. Nur im oben beschriebenen Fall gibt es eine eklatante Ungleichbehandlung. Folgende Situation: ein Geschwisterteil möchte nach dem Tod der Eltern das Alleineigentum an der gemeinsam ererbten elterlichen Immobilie erwerben, indem es seine anderen Geschwister mit einem bestimmten Betrag X ausbezahlt. A)Nach heutiger Gesetzeslage wird der Betrag X dann nicht mit Grunderwerbssteuer (GrErwSt) belegt, wenn die Übertragung des Grundstückes von den Eltern an die Kinder NACH deren Tod erfolgte (= Erbschaft).B)Wurde das Grundstück jedoch vor dem Tod der Eltern an die Kinder übertragen (= Schenkung), so wird der o.g. Betrag X mit GrErwSt belegt.Im Fall A bilden die Kinder eine sog. „Erbengemeinschaft“, im Fall B eine sog. „Grundstücksgemeinschaft“. Kaum jemand kennt den Unterschied. Kommt dann noch, wie üblich, die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauch- und Wohnrechtes zugunsten der Eltern am Grundstück hinzu, UND wurde die Möglichkeit, den Freibetrag für die Erbschaftsteuer alle 10 Jahre erneut in Anspruch zu nehmen, nicht genutzt (§16 ErbStG), so besteht de facto kein Unterschied, denn in beiden Fällen haben die Kinder keinerlei Möglichkeit, das Grundstück vor dem Tod der Eltern in irgendeiner Form zu nutzen. Diese „Grundstücksgemeinschaft unter Geschwistern infolge Schenkung der Eltern“ ist daher nicht gleichzusetzen mit einer Grundstücksgemeinschaft unter Fremden, die ihre Anteile nach Belieben nutzen oder weiterveräußern können.DIFFERENZIERUNG: Würde ein Bürger den 10-Jahreszeitraums nach §16 ErbStG mehrmals nutzen, also mehrmals hohe Vermögenswerte im Abstand von je 10 Jahren steuerfrei übertragen bekommen, so wäre im oben beschriebenen Fall B noch eine gewisse Gerechtigkeit zu erkennen. Denn dann gäbe es für ihn 2 Seiten der Medaille: Er könnte die zu entrichtende GrErwSt (Fall B) mit dem Vorteil der mehrmals eingesparten Schenkungssteuern der vergangenen Jahrzehnte gewissermaßen „gegenrechnen“Doch gehört der Steuerpflichtige nicht zu dem o. g. Personenkreis, dessen Eltern sehr hohe Vermögen zu vererben haben, so bleibt ihm nur die Rückseite der Medaille: Die (u. U. sehr hohe) Steuerforderungen nach dem Tod seiner Eltern.Eine äußerst skurrile Konstellation: Ein Bürger bezahlt für einen fiktiven Steuervorteil, für dessen Nutzung er niemals eine Chance hatte. Meine Bitte: Der Deutsche Bundestag möge die Ungleichbehandlung im Fall B abschaffen, zumindest wenn folgende 2 Voraussetzungen erfüllt sind:1. Blockade der vorzeitigen Nutzung des Grundstücks infolge Nießbrauchs und 2. bis dato nur einmalige Inanspruchnahme des Freibetrages entspr. §16 ErbStG

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uudised

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-08-6122-004786
    71229 Leonberg
    Grunderwerbsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Grundstücksübertragung unter Geschwistern nach
    einer Grundstücksübertragung von Eltern auf mehrere Kinder durch Schenkung
    beziehungsweise Erbschaft im Rahmen der Grunderwerbsteuer gleichzubehandeln.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, die Übertragung von
    Immobilien durch Eltern an ihre Kinder würde grundsätzlich steuerrechtlich gleich
    behandelt werden. Insbesondere sei ein solcher Erwerb unter Berücksichtigung... Edasi

arutelu

poolt-argumenti veel pole.

vastu-argumenti veel pole.

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd