Région: Allemagne

Grundgesetz - Änderung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
253 Soutien 253 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

253 Soutien 253 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen den Wortlaut des Artikel 98 II des Grundgesetzes folgendermaßen abzuändern: "Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann er auf Beschluss des Bundestages in ein anderes Amt oder in den Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden." Ensprechend ist Art 98 V Satz 3 zu streichen.

Raison

Die Gewaltenteilung gehört zu den Grundpfeilern der Demokratie. Der Artikel 98 Abs. 2 GG ist der unvollständige Versuch der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative. Bei der solchermaßen angedeuteten Kontrolle liegt die endgültige Entscheidung wieder in der Hand der Judikativen, welche zudem noch die hohe Hürde einer Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgericht zu überwinden hat. Es stellt bereits eine genügend hohe Hürde dar, dass die Mehrheit der gewählten Volksvertreter die Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand oder die Entlassung eines Richters beschließen muss. Eine leichtfertige Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit ist dadurch nicht gegeben. Das einzige weitere Instrument der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative stellt die Norm des § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung) dar. Für das demokratische Grundprinzip der Gewaltenteilung ist es untragbar, dass gerade dieses Kontrollinstrument der Judikativen durch diese selbst, nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, praktisch wirkungslos gemacht wurde. Bei Anzeigen wegen Rechtsbeugung, welche sicherlich nicht leichtfertig erstattet werden, nehmen die Staatsanwaltschaften in der Regel nicht einmal Ermittlungen auf, und verweisen lapidar auf die richterliche Unabhängigkeit, und dass gegen richterliche Entscheidungen nur der Rechtsmittelweg gegeben sei. Es heißt regelmäßig, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit es der Staatsanwaltschaft verwehrt wäre die Entscheidung eines Richters inhaltlich zu überprüfen. Das ist absurd. Wie will man sonst eine Rechtsbeugung feststellen? Die der Judikativen damit in zu großem Maße zugetraute Selbstkontrolle ist offensichtlich nicht gegeben. Bereits die Handhabung des einfachen Ablehnungsrechts erweckt beim Bürger den Eindruck, dass dieses eher von theoretischer, denn praktischer Bedeutung ist. Bereits Ablehnungsgesuche scheitern schon an möglicherweise falsch verstandener Kollegialität von Richtern untereinander. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter werden mit Regelmäßigkeit durch den lapidaren Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit zurückgewiesen. Ähnlich wie bei Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung erhält man den Hinweis, es wäre der Dienstaufsicht untersagt richterliche Entscheidungen inhaltlich zu prüfen. Auch dies ist absurd. Man könnte sodann die Dienstaufsicht für Richter und sämtliche Dienstgerichte abschaffen. Es entsteht der Eindruck, dass die richterliche Unabhängigkeit zur Unkontrollierbarkeit wird. Eine Änderung des Grundgesetzes im Sinne der Petition hilft das Ungleichgewicht in der Machtverteilung zwischen Judikativen und Legislativen ein wenig abzuschwächen.

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Actualités

  • Pet 4-17-07-10000-032948Grundgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent begehrt die Änderung des Wortlautes des Art. 98 Abs. 2 des
    Grundgesetzes wie folgt:
    „Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze
    des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes
    verstößt, so kann er auf Beschluss des Bundestages in ein anderes Amt oder in den
    Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf
    Entlassung erkannt werden.“ Entsprechend ist Art. 98 Abs. 5 Satz 3 zu streichen.
    Der Petent schlägt demnach vor, die in Art.... plus loin

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