Regione: Germania

Grundgesetz - Ergänzung des Artikels 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes um nichtionisierende Strahlung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
170 Supporto 170 in Germania

La petizione è conclusa

170 Supporto 170 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2019
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes um nichtionisierende Strahlung zu ergänzen.

Motivazioni:

Die schädlichen Effekte davon sind mehrfach bewiesen und durch zahlreiche Experten und Wissenschaftler im Bereich der Physik und Medizin angesprochen worden, in letzter Zeit auch im Rahmen der Diskussion über die Einführung von 5G-Netzen in Deutschland.Als nicht-ionisierende Strahlung werden langwellige elektromagnetische Strahlungen von 1 Hz bis zu den Wellenlängen des sichtbaren Lichts (einschließlich) definiert, denen die Energiemenge fehlt, ein Atom oder Molekül zu ionisieren (Energiemengen unter 3 eV). Dazu zählen alle Funkfrequenzen einschließlich Radar, Mikrowellentechnik, Hochspannungsleitungen, Ultraschall, Kernspintomografie u. a. Infrarotstrahlung soll eine Zwischenstellung von ionisierenden und nicht-ionisierenden Strahlungen einnehmen.Manche Strahlenexperten unterteilen in thermisch und athermisch wirkende nicht-ionisierende Strahlungen. Sie behaupten, dass die unter dem thermischen Rauschen liegenden athermischen Wirkungen dem menschlichen Körper nicht schaden. Das ist eine Fehlinterpretation oder ein Irrtum dieser Strahlenexperten. Ein Gesetz soll Vorsorge und Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung regeln!Bemerkenswert ist, dass es sogar ein Gesetz gibt, welches Schutz und Vorsorge gegen Einfluss von sogenannter nicht-ionisierender Strahlung regelt. Volltitel des Gesetzes: Gesetz zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S 2433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBI. I S. 734) geändert worden ist. Es erhebt sich die Frage, warum wird dieses nicht auf die Wirkung von EMF (Elektromagnetische Felder) des Mobil- und Kommunikationsfunks angewendet? Das Gesetz ist nur auf die sogenannte thermische Wirkung der sogenannten nicht-ionisierenden Strahlung ausgerichtet und entspricht nicht dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand.Wenn schwache und sogar sehr schwache EMF O2- und NO-Radikale also ionisierend wirken und oxidativen Stress verursachen, ist die Forderung, den Grenzwert für EMF zu senken inadäquat und somit unsinnig. Die Forderung muss lauten: Zur Bestimmung der Grenzwerte müssen die wahren Parameter herangezogen werden. Die bisher verwendeten sind völlig ungeeignet. Es bestehen seit langem begründete Zweifel daran, dass die Leistungsdichte das alleinige Kriterium der Beurteilung darstellen kann. Wichtig sind die Parameter der Frequenz und der Amplitude, die Einwirkungsdauer und die Art des Einflusses (Strich oder pulsierend) von EMF-Strahlung. Die Absorptionsrate muss von vornherein als Schutzkriterium ausgeschlossen werden, weil sie als Maß für die Wirkung auf einen physikalischen Körper, nicht aber für den menschlichen Körper geeignet ist.Zum Schluss möchte ich auf das deutsche Grundgesetz (Artikel 2) verweisen.

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