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Grundgesetz - Erweiterung des Grundgesetzes um das Recht auf (motorisierten) Individualverkehr

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
66 podpornik 66 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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Proces peticije je bil zaključen

  1. Začelo 2019
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland um das Recht eines jeden auf (motorisierten) Individualverkehr zu erweitern.

razlog

  1. Individualverkehr ist u.a. eine Voraussetzung seine Persönlichkeit im Sinne des Art. 2 des GG frei zu entfalten, d.h. der Bürger hat das Recht sich jederzeit unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln auch über größere Distanzen frei zu bewegen. Sich aus dem Schutz höherwertiger oder vergleichbarer Güter ergebende Maßnahmen, die zur Einschränkung des Individualverkehrs führen können, sind mit Maßnahmen seitens des Gesetzgebers zu verbinden, die den Individualverkehr weiterhin für jeden sicherstellen.2. Um die im Art. 8 des GG festgeschriebene Versammlungsfreiheit uneingeschränkt wahrnehmen zu können, darf die Bewegungsfreiheit einer Person oder von Personengruppen nicht von der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel oder kontrollierbarer Infrastruktur (z.B. Ladestationen für E-Fahrzeuge oder Datennetze als Voraussetzung zum Betrieb autonomer Fahrzeuge, etc.) abhängen. Die Bevölkerung muss die Möglichkeit haben sich jederzeit unabhängig fortbewegen zu können.3. Der wirtschaftliche Erfolg der Bundesrepublik Deutschland basiert nicht unwesentlich auf der Mobilität ihrer Bürger, d.h. deren Bereitschaft oder je nach Verfügbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel vor Ort die Notwendigkeit für Fahrten zwischen Wohnung und zum Teil wechselnden Arbeitsstätte private Verkehrsmittel einzusetzen. Bevor die Nutzung einzelner privater Verkehrsmittel beschränkt wird, müssen Alternativen geschaffen werden. Das gilt sinngemäß für die Teilhabe am öffentlichen Leben.4. Ein im GG festgeschriebenes Recht auf Individualverkehr zwingt den Gesetzgeber, bevor er z.B. zum Schutze der Umwelt oder anderer höherer Güter Maßnahmen erlässt, die den Individualverkehr einschränken und teilweise zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen der Bürger führen (z.B. Wertverlust von Dieselkraftfahrzeugen), deren Eignung und Verhältnismäßigkeit sowie deren Wirkung auf den Individualverkehr (z.B. Eignung der vorhandenen Infrastruktur, um künftig Millionen von Elektrofahrzeugen zu betreiben) zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. 5. Ebenso wird der Gesetzgeber durch ein Recht auf Individualverkehr gezwungen Grenzwerte, die z.B. den motorisierten Individualverkehr einschränken, mit Sorgfalt zu bestimmen und wissenschaftlich nachvollziehbar herzuleiten.6. Sollten Erkenntnisse eine Einschränkung des Individualverkehrs zwingend erfordern, so muss der Gesetzgeber Maßnahmen einleiten, um das Recht auf Individualverkehrs nicht einzuschränken (z.B. Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, bevor man die Nutzung von Verbrennungsmotoren einschränkt, Festlegen von Übergangsfristen, etc.).7. Ebenso wird der Gesetzgeber gezwungen unterschiedliche Maßnahmen und deren Wirkungen / Nutzen gegeneinander abzuwägen und die mit ihnen einhergehenden Auswirkungen auf den Individualverkehr jeweils zu bewerten und letztendlich die Maßnahmen zu ergreifen, die den Individualverkehr am wenigsten einschränken oder Alternativen zu dessen Aufrechterhaltung ermöglichen.

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