Rajon : Gjermania

Grundgesetz - Kein Tragen von religiöser Kleidung oder religiöser Symbole

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
97 Mbështetëse 97 në Gjermania

Procesi i peticionit ka mbaruar

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  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird gefordert, im Grundgesetz festzulegen, dass alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei ihrer Arbeit, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, keine religiöse Kleidung oder religiöse Symbole sichtbar am Körper tragen dürfen.

arsye

Staatliches Handeln muss frei von religiösen Absichten sein. Um diese Neutralität nach außen deutlich zu machen, sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bzgl. deren individueller Glaubenshaltung zur Zurückhaltung verpflichtet. Religiöse Kleidung wie z.B. ein Kopftuch stehen dieser Zurückhaltung aber im Weg. Für Bürger, Kunden und Arbeitskollegen wäre das religiöse Bekenntnis des Gegenüber ständig sichtbar. Der Anspruch, vom Staat neutral behandelt zu werden bzw. ein Teil eines neutral agierenden Staates zu sein, wird daruch gefährdet.Betroffen von dem Verbot wären alle religiösen Kleidungsstücke bzw. alle Kleidungsstücke, die nach vorherrschender Meinung einer oder mehreren Religionen zugerechnet werden. Symbole, also Ketten, Ringe, Tätowierungen usw. sind abzunehmen, unter der Kleidung zu verstecken oder in sonstiger Weise abzudecken.Das religiöse Bekenntnis des Einzelnen wird durch dieses Verbot nicht im Kern berührt. Es besteht kein Rechtsanspruch, eine abhängige Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu erhalten. Ebensowenig besteht keine Arbeitspflicht. Vielmehr hat jeder Einzelne auf dem Arbeitsmarkt die Möglichkeit, sich einen Arbeitgeber auszusuchen, der die individuellen religösen Kleidungswünsche akzeptiert. Wer im öffentlichen Dienst einen Arbeitgeber sucht, muss eben dessen Bedingungen beachten. Wer aufgrund dieses Verbotes keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst antreren will oder kann, dem stehen immer noch auf dem Arbeitsmarkt andere Arbeitgeber zur Verfügung. Darüber hinsaus besteht die Möglichkeit zur Selbständigkeit. Das Verbot gilt für alle, unabhängig von deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis (Beamte, Angestellte, Arbeiter usw.), unabhängig von deren Position (von der Führungskraft bis zu Reinigungskraft).

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lajm

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