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Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Ergänzung des § 5 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Versicherungsfreiheit)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
74 podpornik 74 v Nemčija

Proces peticije je bil zaključen

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  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 5 Abs.4 SGB VI zu ergänzen: Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung oder als Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr.1a, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber oder als Pflegeperson gegenüber der Pflegekasse auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung oder als Pflegeperson bindend.

razlog

Pflegende Altersrentner - Ergänzung des § 5 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Verzicht auf Versicherungsfreiheit).Wer sich dazu entscheidet, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, hat als Pflegeperson einen Anspruch auf Leistungen zu seiner sozialen Sicherung, auch auf Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Bezieht die pflegende Person jedoch Altersrente und hat die Regelaltersgrenze überschritten, kann sie nur dann weitere Entgeltpunkte erwerben und damit ihre eigene Rentenauszahlung erhöhen, wenn sie erst mal einen Verzicht auf ein Prozent ihrer Rente erklärt, also zum 99-%-Teilrentner wird.Das ist viel zu kompliziert. Es stellt keine Motivation dar, dass bei Übernahme einer Pflege als erstes die eigene Altersrente herabgesetzt werden muss. Bis zu achtzehn Monate kann es deswegen dauern, manchmal sogar länger, ehe die ursprüngliche Rentenhöhe wieder erreicht oder gesteigert wird. Unkomplizierter geregelt ist das seit dem 1.7.2017 für jenseits der Regelaltersgrenze tätige Mini-Jobber oder Künstler, damit deren Rente steigerbar wird: durch einfache Erklärung des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit. Fertig. Vergleichbar so leicht und so unkompliziert soll das für “Pflegende Rentner” durch die Ergänzung von § 5 Abs. 4 SGB VI ermöglicht werden.Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Wegen erheblicher Beeinträchtigung seiner Selbständigkeit ist der Ehemann von Gertrud in Pflegegrad 2 eingestuft und nimmt volle ambulante Sachleistung in Anspruch. Zusätzlich pflegt sie ihn zwei Kalenderjahre lang wenigstens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage. Betrachtet wird ein Dreijahreszeitraum (zwei Jahre Pflege und das Jahr danach), wobei die normalen jährlichen Rentenanpassungen und das höhere Lebensalter der Pflegeperson ausgeblendet bleiben:A.Gertrud möchte durch die Pflege keinen Rentengewinn erzielen. Folglich erhält sie unverändert 833,00 € monatlich.B.Gertrud hat erfahren, dass für jedes Pflege-Jahr 5,84 € monatlich gutgeschrieben werde. Wegen des Erfordernisses der 99-%-Teilrente erhält sie tatsächlich eineinhalb Jahre lang 824,67 €, im nächsten Halbjahr 830,45 €, nach Ende der zweijährigen Pflege 840,84 € und ein halbes Jahr später dann 846,68 €. Im Dreijahreszeitraum hat sie (wegen der Pflege!) 36,12 € eingebüßt (!) und bezieht letztlich eine um 13,68 € höhere Altersrente.C.Gertrud unter der Voraussetzung, dass die Änderung § 5 Abs. 4 SGB VI wirksam wird: In den ersten eineinhalb Jahren bleibt die Rente unverändert mit 833,00 €, beträgt im nächsten Halbjahr 838,84 €, nach Ende der zweijährigen Pflege 838,84 € und ein halbes Jahr später dann 844,68 €. Im Dreijahreszeitraum wird sie (wegen der Pflege!) 140,16 € zusätzlich erhalten und bezieht letztlich eine um 11,68 € höhere Altersrente.Je nach Pflegegrad, Inanspruchnahme von Kombinations- oder voller ambulanter Sachleistung sowie Pflegedauer kann die Renten-Einbuße variieren, unverständlich und skandalös ist sie allemal.

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