Region: Tyskland

Grundsatzfragen zum Beitrags- und Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Klarheit bei der Erstellung von Lohnabrechnungen im Hinblick auf den so genannten "Phantomlohn"

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Støttende 29 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

29 Støttende 29 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Klarheit bei der Erstellung von Lohnabrechnungen, Vermeidung von Beitragsnachzahlungen bei Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger auf Grund von "Phantomlohn"

Begrundelse

Bei Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund kommt es immer wieder zu existenzbedrohenden Beitragsnachforderungen auf Grund von "Phantomlohn". Hintergrund ist die Zahlung steuerfreier Zuschläge zu Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 3b EStGBei Abschluss gehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel davon aus, dass ein "Grundlohn" für die geleistete Arbeit zu zahlen ist UND zusätzlich für Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und nachts ein steuerfreier Zuschlag.Wenn nicht an sonntags, feiertags und nachts gearbeitet wird, werden keine Zuschläge gezahlt, auch nicht während Urlaub, Feiertag und Krankheit.In der Praxis wird das so gehandhabt und abgerechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zufrieden.Die DRV nimmt in Prüfungen nun an, dass gem. § 11 Bundesurlaubsgesetz und gem. § 4 (1) Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich auch für nicht gearbeitete Ausfallstunden (Krankheit, Urlaub, Feiertag) ebenfalls entsprechende Zuschläge zustehen würden, die mangels tatsächlicher Arbeit jedoch steuerpflichtig sind (§ 3b EStG kommt nicht zur Anwendung).Da SV-Beiträge nicht nach Zuflussprinzip zu berechnen sind, erhebt die DRV im Rahmen von Betriebsprüfungen existenzbedrohende Beitragsforderungen auf die nicht gezahlten Zuschläge für Ausfalltage.Die Begriffsdefinitionen ergeben sich aus:§ 3b (2) EinkommensteuergesetzGrundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. >> gilt für die Steuerfreiheit§ 4 (1) EntgeltfortzahlungsgesetzFür den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. >> gilt für Feiertage und Krankheit§ 11 BundesurlaubsgesetzDas Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat >> gilt für UrlaubDie Begriffe > "Arbeitsentgelt" gem. EntgFG und > "Grundlohn" gem. EStG sind also absolut deckungsgleich.Nach der Prüfung der DRV ergäbe sich folgendes Senario:> Lohnabrechnung 1. Monat (normal): Grundlohn 1 (z.B. 1.000 Eur) + Zuschläge (z.B. 100 Eur)> Lohnabrechnung 2. Monat (krank): Arbeitsentgelt (1.100 Eur) = Grundlohn (1.000 Eur) + steuerfreie Zuschläge aus Vormonat (100,00 Eur)Wenn der Arbeitnehmer für seine ausgefallene Arbeitszeit arbeitsrechlich den Grundlohn + Zuschläge beanspruchen könnte, bestünde zukünftig ein Anspruch auf höhere steuerfreie Zuschläge.> Lohnarbrechnung 3. Monat (normal): neuer Grundlohn (1.100,00 Eur; Grundlohn 1 + Zuschläge) + steuerfreie Zuschläge (111,00 Eur).Wenn die DRV richtig läge, würde jede Krankheit bzw. jeder Feiertag arbeitsrechtlich zu einer "Lohnerhöhung" führen.Weiterhin ist obige Rechtsauffassung in der Lohnpraxis nur mit großem Aufwand abrechenbar.

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Nyheder

  • Pet 3-18-11-821-046695 Grundsatzfragen zum Beitrags- und
    Versicherungsrecht in der gesetzlichen
    Rentenversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Petent fordert eine klare Regelung im Hinblick auf die Beitragspflicht zur
    Sozialversicherung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen, die ohne
    tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden („Phantomlohn“).

    Der Petent bringt im Wesentlichen vor, dass es bei Betriebsprüfungen durch die
    Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) immer wieder zu hohen
    Beitragsnachforderungen komme. Hintergrund sei die Steuerfreiheit von... mere

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