Heilberufe - Berücksichtigung der angebotenen Therapieform bei der Bedarfsplanung für Psychotherapie

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 Unterstützende 45 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

45 Unterstützende 45 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Bedarfsplanung für Psychotherapie künftig die angebotene Therapieform zu berücksichtigen ist.

Begründung

Nach der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wird bei der Berechnung des Bedarfs an zugelassenen Therapeuten lediglich die "Verhältnis von Einwohner zu Psychotherapeut"-Relation berücksichtigt.Diese Relation bildet den tatsächlichen Bedarf an Psychotherapeuten jedoch nicht ausreichend präzise ab. So liegen zwar i.d.R. ausreichend Psychotherapeuten gemessen an der Anzahl der Einwohner vor, was zu einer Sperre für weitere Zulassungen führt, die einzelnen Therapieverfahren finden sich hier jedoch nicht berücksichtigt.Die Berücksichtigung des angebotenen Richtlinienverfahrens (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse) ist jedoch erforderlich, da die die Verfahren grundlegend verschiedene Therapieansätze beinhalten. Beispiel: In einem fiktiven Zulassungsbezirk sind 150 Psychotherapeuten zugelassen. Rechnerisch (gemessen an dem Verhältnis Therapeut : Einwohner) ist der Versorgungsgrad bei z.B. 110%, weshalb von einer Überversorgung gesprochen wird, neue Therapeuten werden nicht zugelassen.Von diesen 150 Therapeuten bieten 100 als Therapieverfahren die Verhaltenstherapie an. 30 Therapeuten bieten tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie an und 20 Therapeuten bieten Psychoanalyse an.Es nützt dem psychisch Kranken nichts, dass es rechnerisch genug Therapeuten gibt, wenn die Therapieverfahren, die von diesen Therapeuten angeboten werden, nicht ausreichend berücksichtigt werden. Ein Patient, der aufgrund seiner Erkrankung auf z.B. Psychoanalyse angewiesen ist, kann nur von den verbleibenden 20 Therapeuten behandelt werden (die aufgrund der Rarität ihres Fachs überlaufen sind). Dass es noch 130 weitere Therapeuten gibt, nützt dem Patienten nichts, denn diese bieten nicht das passende Therapieverfahren an.Daran ändert auch die neue gesetzliche Regelung nichts, nach der psychisch Kranke binnen 4 Wochen in einer so genannten Sprechstunde unter kommen müssen. Dazu müsste auch sicher gestellt sein, dass die Sprechstunde in einem geeigneten Therapieverfahren abgehalten wird. Der Patient profitiert nicht von der Teilnahme an einer Sprechstunde in einem für ihn ungeeigneten Therapieverfahren. Auch rechtlich ist die Verweisung auf ein anderes Therapieverfahren aufgrund der komplett verschiedenen Behandlungsansätze bereits jetzt schon eigentlich nicht zulässig. Zusätzlich ist bei der Bedarfsplanung die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Nach dieser müssen geeignete Therapieplätze in angemessener Zeit und angemessener Entfernung erreichbar sein. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung (allerdings zum Sonderbedarf) bereits 2010 entschieden, dass es nicht tragbar ist, Patienten auf Versorgungsangebote zu verweisen, die mehr als 25km entfernt sind (B 6 KA 22/09 R).Der Gesetzgeber ist also eigentlich schon seit Jahren gehalten diesen Missstand abzuschaffen und notfalls über die Feststellung eines Sonderbedarfs Abhilfe zu schaffen, um psychisch Kranken zu helfen.

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