Reģions: Vācija

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Atbalstošs 25 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Mit der Petition wird die Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen gefordert. Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, müssen spätestens nach drei Jahren in den ersten Arbeitsmarkt überführt werden.

Pamatojums

Die Werkstätten für behinderte Menschen (kurz: WfbM) dienen in Deutschland der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt. Sie sind organisiert in der „Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen“ (kurz: BAG WfBM). Das offizielle Ziel der WfbM ist die Integration der Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt (§ 136 SGB IX). Das SGB formuliert diesbezüglich, wer in einer so deutlichen Form eingeschränkt ist, nicht „an der Gesellschaft teilzuhaben“, kann Mitarbeiter/in in einer der Werkstätten werden (§ 53 SGB XII). Aufgenommen in die Werkstätten werden nur Menschen, die wegen einer Behinderung weniger als drei Stunden im regulären Arbeitsmarkt arbeitsfähig sind (§ 43 SGB VI). Sie gelten dann als „erwerbsgemindert“ (vgl. § 43 SGB VI). Die WfbM gelten als Rehabilitationseinrichtungen und die Mitarbeiter/innen der WfbM werden in dieser Zeit als „Rehabilitanden“ geführt und gelten formell nicht als Erwerbspersonen. Sie werden deswegen nicht in die offizielle Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit einbezogen. Den Anspruch, Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, erhebt auch die UN-Behindertenrechtskonvention. In Artikel 27 fordert die im Jahr 2009 von Deutschland ratifizierte Behindertenrechtskonvention der UN ein Recht auf Arbeit für behinderte Menschen ein (vgl. UN 2006). Dabei steht jedoch zur Diskussion, ob die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in einer WfbM als adäquate Beschäftigung im Sinne der UN-BRK angesehen werden kann. Das Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist die verwirklichte Inklusion der Behinderten. Die Konvention spricht ausdrücklich nicht von den Behindertenwerkstätten als Ort dieser inklusiven Arbeit. So forderte die UN die Abschaffung des Werkstättensystems in Deutschland (vgl. UN 2015). Für die UN ist die Organisation der Arbeit der Menschen mit Behinderung in den Werkstätten keine adäquate Form der Beschäftigung. Ritz (2015, S. 18) konkretisiert, dass es „völkerrechtlich“ bei einer nicht rein wirtschaftlichen Arbeitsmarktfähigkeit „keine untere Begrenzung für die Teilhabe am Arbeitsleben geben“ kann. Damit begründet er das Recht der Menschen mit Behinderung auf Arbeit gar völkerrechtlich. Die Anzahl der behinderten Mitarbeiter/innen in den Werkstätten für behinderte Menschen in Deutschland hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. So stieg der Anteil in den Jahren 2007 bis 2014 um über 20 % auf 265.000 Mitarbeiter/innen, inzwischen sind im Jahr 2017 über 300.000 in 680 Werkstätten tätig (vgl. BAG WfBM 2017). Das primäre Ziel, der Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt, können WfbMs aktuell nicht realisieren. Im Jahr 2017 schafften nur 0,02 % den Sprung in den ersten Arbeitsmarkt (Bundesregierung, zit. n. Rolling Planet 2017). Die Bundesregierung hatte sich bereits mehrfach zum Ziel gesetzt, diese Personen vermehrt außerhalb der Werkstätten zu beschäftigen.

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