Hilfe für Menschen mit Behinderung - Änderungen bezüglich der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für Menschen mit Behinderungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
102 Unterstützende 102 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

102 Unterstützende 102 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition fordert der Petent Änderungen bezüglich der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für Menschen mit Behinderungen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Regelungen des § 5.2, KfzHV so zu gestalten, dass eine Vermischung mit den Regelungen nach § 5.1, KfzHV bzgl. der Förderhöhe, des Einkommens und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots ausgeschlossen und durch diese Klarstellung eine dem Gesetz nach geforderte zügige Bearbeitung und Entscheidung innerhalb von drei Wochen möglich ist. Anschaffungsmehrbedarf ist daher wie behinderungsbedingte Umbaukosten zu betrachten.Menschen mit Behinderung sind oftmals auf ein KFZ angewiesen, dass wegen der Art oder Schwere der Behinderung einen höheren Kaufpreis zwingend erfordert.Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Forderung nach einem „berollbaren“ Fahrzeug durch TÜV- und verkehrsmedizinische Gutachten auf Grund der individuellen Behinderung nachgewiesen ist.Auch in diesem Fall wird die Gewährung von Kostenzuschüssen abhängig gemacht vom Einkommen des Antragstellers/Menschen mit Behinderung. Verfügt diese Person über ein regelmäßiges Einkommen, so wird durch die Kopplung an die Bemessungsgrenzen des § 6, Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) und den in § 5.1, KfzHV geregelte Förderhöchstbetrag eine Förderung wegen Überschreitung der Grenzen abgelehnt. (Ob dies vom Gesetzgeber so gewollt war, kann ich nicht beurteilen.)[Anmerkung: Ein „berollbares“ Fahrzeug ist ein Fahrzeug in der Größenordnung eines VW Transporter T6, Peugeot Traveller, Mercedes V-Klasse etc., in welches der Mensch mit Behinderung in seinem (Elektro-) Rollstuhl sitzend hineinrollen können muss. Die KFZ-Auswahl ist hierbei abhängig von der Körpergröße des Menschen mit Behinderung. Allen Fahrzeugen gemeinsam ist aber der im Vergleich zu einem KFZ der unteren Mittelklasse ungleich höhere Anschaffungspreis.]Vom Gesetzgeber klar zu definieren ist hier die Trennung des Mehrbedarfs von der allgemeinen KFZ-Hilfe zur Anschaffung eines KFZ der unteren Mittelklasse. Die derzeitige Praxis, den Mehrbedarf nicht ‚ex ante‘ anzuerkennen, führt zu einer Diskriminierung gegenüber einem Menschen ohne Behinderung, weil der behinderungsbedingte Mehrbedarf und die damit verbundenen Kosten vom Menschen mit Behinderung ohne Unterstützung zu tragen sind. Auch eine Prüfung über einen Härtefallantrag führt zu einer Diskriminierung, da auch in diesem Fall auf das Einkommen abgestellt wird.Sofern ein Mensch ohne Behinderung mit regelmäßigem Einkommen in der Lage ist, ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse aus eigenen Mitteln zu beschaffen, soll dieser Maßstab auch bei Menschen mit Behinderung gelten. Dies wird durch die Regelungen der §§ 5.1 und 6 erreicht. Einkommensabhängig gefördert wird der Erwerb eines notwendigen KFZ der unteren Mittelkasse - die kalkulatorischen Kosten für ein derartiges Fahrzeugs werden nicht bekanntgegeben, wohl aber der Förderhöchstbetrag. Das macht dieses Verfahren intransparent.

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