Regione: Germania

Hilfsmittel/Heilmittel - Änderung des § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Abweichende Erbringung von Leistungen)

Richiedente
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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
109 Supporto 109 in Germania

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  1. Iniziato 2017
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  4. Dialogo con il destinatario
  5. Decisione

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Inoltro

Es gibt einige Menschen in Deutschland, die sich keine passende Brille leisten können. Der Staat kommt somit seiner Verantwortung für die lebensnotwendige Unterstützung bedürftiger Menschen nicht nach! Wir fordern die Mitglieder des Bundestages auf, Brillen in die Aufzählung des § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzunehmen bzw. im SGB V eine Härtefallregelung für Brillen zu schaffen, analog der Regelung für Zahnersatz (§ 55 Abs. 2 SGB V).

Motivazioni:

In Deutschland sind Millionen Menschen auf eine Sehhilfe angewiesen. Fast zwei Drittel aller Erwachsenen tragen eine Brille. Entgegen der viel verbreiteten Idee, dass Brillen für einen Nulltarif zu haben sind, entspricht dies nicht der Realität. Aufgrund der jeweiligen Sehschwäche und zum Beispiel notwendiger Entspiegelungen der Gläser, liegt der Preis für die Brillengläser schnell bei mehreren hundert Euro. Für viele Menschen mit wenig Geld, z.B. Menschen, die von Hartz IV leben, eine Mini-Rente bekommen oder die aus Ihrer Heimat geflohen sind, stellt dieser finanzielle Aufwand ein erhebliches Problem dar. Und so gibt es Menschen die sich keine Brille leisten können.Für die Betroffenen können daraus - auch bei leichten Sehschwächen - erhebliche Probleme im Alltag resultieren: • ältere Menschen, die ständig stürzen • Arbeitslose, für die die Aufnahme eines neuen Jobs durch das Fehlen einer Brille unmöglich wird • Menschen, die am kulturellen Leben nicht teilnehmen können • Menschen, die sich nicht gefahrlos im Straßenverkehr bewegen können • geflüchtete Menschen, die Schwierigkeiten haben eine neue Sprache und Schrift zu erlernen • …Eine Brille ist somit von grundlegender Bedeutung, damit ein Mensch am gesellschaftlichen Leben teilhaben und sich ungefährdet im Alltag bewegen oder einer Erwerbsarbeit nachgehen kann. Gesetzlich Krankenversicherte, die eine Brille benötigen, haben aber keinen Anspruch auf Unterstützung für den Kauf einer Sehhilfe.Bisherige Ausnahme: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Brillengläsern. Für andere Personen besteht der Anspruch nur, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 vorliegt (dies bedeutet, dass TROTZ Brille ein Sehvermögen von weniger als rund 30 Prozent vorliegen muss!). Update: Am 16.02.2017 wurde das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) verabschiedet, indem festgelegt wurde, dass bei einer Sehstärke ab 6 Dioptrien und bei einer Hornhautverkrümmung bei über 4 Dioptrien die Brille von der Krankenkasse gezahlt wird. Es besteht aber weiterhin Handlungsbedarf! Denn zum einen sind Leistungen wie z.B. Entspiegelungen (die eben besonders ins Geld gehen und besonders bei diesen hohen Werten notwendig sind) von dieser Regelung ausgenommen. Zum anderen sind noch immer viele armutsgefährdete Brillenträger ausgeschlossen, die sich bei einer etwas geringeren Sehschwäche keine passende Brille leisten können. Auch die Existenzsicherungssysteme sehen regelmäßig keine zusätzlichen Leistungen für Sehhilfen vor. Gesetzlich Krankenversicherte mit einem geringen Einkommen, die z.B. von einer kleinen Rente leben, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bekommen, erhalten also für den Kauf einer Brille keine finanzielle Hilfe. Und so gibt es Menschen, die sich keine Brille leisten können!

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