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Immissionsschutz - Genehmigungspflicht für Luftwärmepumpen und andere stationäre Geräte der Haustechnik zum Betrieb in Wohngebieten

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Luftwärmepumpen, Mini-Blockheizkraftwerke, Kühlgeräte, Lüftungs- und Klimaanlagen und andere stationäre Geräte der Haustechnik zum Betrieb in Wohngebieten genehmigungspflichtig werden.Die Geräte sollen schalltechnisch so zu errichten sein, dass sie den um 6 dB(A) reduzierten Nachtimmissionsrichtwert der betreffenden Wohngebietsausweisung am nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsort nach TA Lärm nicht überschreiten.

Pamatojums

  1. Diese Petition schließt sich an die Petition 20500, die am 25.10.2012 an das BMU überwiesen wurde, an.Der Petitionsausschuss hat die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erkannt und es begrüßt, dass das BMU genau an einer solchen arbeite. Eine gesetzliche Regelung ist bis heute nicht gekommen. Ende 2015 wurden vielmehr jegliche Bemühungen des BMU in dieser Hinsicht eingestellt (Bundesdrucksache 18/7115).2. Die Bundesländer machen von ihrer Rechtsetzungskompetenz nach § 23 Abs. 2 BImSchG keinen Gebrauch.3. Im Zuge der immer weiter verschärften Bauvorschriften für die Bereitstellung des Primärenergiebedarfs für Gebäude (EnEG, EnEV) kommt es zum vermehrten Einsatz von stationären Geräten der Haustechnik. Zu dieser Erkenntnis ist schon im November 2011 die 77. Umweltministerkonferenz gekommen und hat auf der 82. Konferenz 2014 die Dringlichkeit nochmals unterstrichen.4. Die heutige immissionsrechtliche Bewertung dieser Geräte erfolgt durch die TA Lärm. Diese wurde 1998 für Gewerbelärm geschaffen und jüngst um das "urbane Gebiet" erweitert. Sie ist gemeinhin für Lärm zuständig, der von außen auf Wohngebiete einwirkt.5.Die Dauerschallpegel der TA-Lärm sind tatsächlich gesundheitsgefährdent und nicht nur "schädliche" Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG.6. Stationäre Geräte der Haustechnik laufen oft viele Stunden am Tag und in der Nacht. Um einen 24 Stunden Betrieb zu ermöglichen, sollte als genereller Immissionsrichtwert für diese Geräte der Nachtimmissionsrichtwert der betreffenden Wohngebietsausweisung herangezogen werden.7. Grundsätzlich ist zwischen Tag- und Nachtimmissionsrichtwert nach TA Lärm zu unterscheiden. Es sollte aber ausschließlich der Nachtimmissionsrichtwert gelten, um:- Vermeidung von Konflikten durch Anlagen, die NUR den Tagimmissionsrichtwert einhalten- Simplifizierung der Aufstellrichtlinien durch Angabe von Abständen zum nächstgelegenen Immissionspunkt nach TA-Lärm bezogen auf die Schalleistung der Geräte- Vermeidung von Konflikten durch Betrieb von Anlagen in den sensiblen Zeiten (32. BImSchV § 7).8. Die Immissionen sollen den um 6 dB(A) reduzierten Nachtimmissionsrichtwert der betreffenden Wohngebietsausweisung am nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsort nach TA Lärm nicht überschreiten. Dadurch wird der Beitrag der Anlage zur Gesamtimmission nicht relevant (TA Lärm 3.2.1). Somit ist es möglich, weitere Anlagen zu installieren, ohne dass Grenzwerte überschritten werden.9. Da es im BImSchG nur genehmigungspflichtige und -freie Anlagen gibt, ist es unerlässlich, dass eine Genehmigungspflicht herbeigeführt wird, da nur hier der erweiterte Vorsorgegedanke des BImSchG greift.10. Die Zersplitterung und Rechtsunsicherheit verstärkt sich, da Gemeinden zunehmend beginnen, Festsetzungen in Bebauungsplänen aufzunehmen, die mit einer Vielzahl unterschiedlicher Formulierung und Grenzwerten sowohl auf der Emissions-, als auch auf der Immissionsseite, die Gesamtbelastung in Wohngebieten reduzieren sollen.

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