Περιοχή: Γερμανία

Insolvenzrecht - Änderung des § 134 der Insolvenzordnung (Unentgeltliche Leistung)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Υποστηρικτικό 58 σε Γερμανία

Το ψήφισμα έγινε μερικώς αποδεκτό.

58 Υποστηρικτικό 58 σε Γερμανία

Το ψήφισμα έγινε μερικώς αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2018
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Μερική επιτυχία

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge im gewerblichen Insolvenzrecht eindeutig regeln, dass Gläubiger, Gläubigergemeinschaft und Schuldner gleich zu behandeln sind. Ein Insolvenzverfahren ist so durchzuführen, dass bei Anfechtungen bzw. Anfechtungsversuchen keine Partei benachteiligt wird, vor allem die einzelnen Gläubiger nicht entreichert werden, sofern entsprechende Zahlungen in der Insolvenzmasse sind bzw. eh zurück in die Insolvenzmasse gelaufen sind. Also eine einfache Gegenrechnung erlauben.

Αιτιολόγηση

Im Insolvenzrecht ist es leider anscheinend üblich geworden, dass Anfechtungen nach § 134 InsO durchgeführt werden, gegen Gläubigern, die Zahlungsleistungen / Zahlungen auch z.B. in Form von zeitnahen Kaufverträgen vor der Insolvenz geleistet haben.Diese allerdings nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.Hier wird häufig Rechtsmissbrauch auf höchsten Niveau betrieben. Da die Gläubiger ein vielfaches zusätzlich mehr zahlen sollten, was sie ohnehin schon verloren haben. ( Gesamt 200-300%, vom tatsächlich schon erlangten Schaden =100%)Hier entsteht eine:- Entreicherungen der einzelnen Gläubigern, - Bereicherungen der Gläubigergemeinschaft, - Bereicherungen der Insolvenzschuldner / -Schuldnerinnen durchgeführt.- und stellt genau betrachtet bei den ohnehin meist sehr schlechten Insolvenzauszahlungsquoten ( ca. 2-5%), lediglich nur noch eine Bereicherung der Insolvenzverwaltungen da, da die Auszahlungsquoten der Insolvenzschuldnerin ohnehin durch solche Maßnahmen nicht steigen bzw. nennenswert steigen.Die Gläubiger mit Schuldumkehrversuchen (Vergleichen, Nötigungen zu Vergleichen) um ein vielfaches erneut geschädigt werden und meistens sich genötigt sehen, Vergleiche anzunehmen, da sie sich eine Rechtsverfolgung nicht leisten können und Rechtschutzversicherer die Kosten meistens/generell auch nicht übernehmen wollen.Ich bitte die Gesetzgebung zügig Änderungen zu bewirken, die Gläubiger/Gläubigerinnen vor Rechtsmissbrauch und mehrfach Zahlungen (Entreicherung) in welcher Form auch immer zu schützen.Eine einfache Gewinn / Verlustaufzeichnung / Rechnung , sollte zur Darstellung des Sachverhaltes voll und ganz stets und in jedem Fall genügen.In diesem Fall werden weder Gläubiger, Gläubigergemeinschaft noch Schuldner benachteiligt bzw. begünstigt.

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Νέα

  • Pet 4-19-07-311-000037 Insolvenzrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge im gewerblichen Insolvenzrecht eindeutig regeln, dass
    Gläubiger, Gläubigergemeinschaft und Schuldner gleich zu behandeln sind.

    Ein Insolvenzverfahren ist so durchzuführen, dass bei Anfechtungen bzw.
    Anfechtungsversuchen keine Partei benachteiligt wird, vor allem die einzelnen
    Gläubiger nicht entreichert werden, sofern entsprechende Zahlungen in der
    Insolvenzmasse sind.

    Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Praxis der Anfechtung nach § 134
    Insolvenzordnung (InsO) zu „Entreicherungen... παρακάτω

Συζήτηση

§ 134 nicht aber eher § 133 Insolvenzordnung ?

Ακόμα κανένα επιχείρημα κατά.

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