Région: Allemagne

Insolvenzrecht - Streichung des § 298 der Insolvenzordnung (Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, dass die Rechtsnorm des § 298 InsO ersatzlos gestrichen wird, wonach der Insolvenzverwalter die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen kann, wenn seine Mindestvergütung durch die Masse nicht gedeckt und auch durch den Schuldner nicht innerhalb kurzer Frist nachgezahlt wird (sofern nicht bereits aktuelle Rechtslage, wird als Ausgleich sichergestellt, das Verfahrenskosten inkl. IV-Mindestvergütung von RSB nicht umfasst werden).

Raison

Die Verfahrenskosten inkl. der Vergütung für den Insolvenzverwalter fallen laut den Informationen des Petenten nicht unter die Restschuldbefreiung. Sollte dies – aus welchem Grund auch immer – bisher nicht so sein, ist als Alternative zur o.g. ungeeigneten und kontraproduktiven Norm eine entsprechende Rechtslage herzustellen. Somit ist das Interesse des Insolvenzverwalters regelmäßig bereits ausreichend geschützt. Wenn bereits die Masse nicht ausreicht, um die geringstmögliche Vergütung zu decken und auch nach Aufforderung nicht entsprechend gezahlt wird, ist dies ein deutliches Indiz für mangende Zahlungsfähigkeit und ggf. in diversen Fällen (zusätzlich) mangelnde Zahlungswilligkeit (auch dies ist nachvollziehbar, da der Schuldner sich in solchen Fällen nicht sicher sein kann, die RSB auch tatsächlich zu erhalten, da diese nach geltendem Recht leider bis zum Ende des Verfahrens aus zahlreichen Gründen auch versagt werden kann und - ohne diese - jede Zahlung für den Schuldner in den meisten Fällen wirtschaftlich unsinnig ist). Hinzu kommt, dass Gerichte offenbar auch regelmäßig bei vermögenslosen Schuldnern mit korrekt bereinigten Einkünften allenfalls unterhalb der Pfändungsgrenze – welche nicht zur Zahlung der o.g. Kosten herangezogen werden dürfen – die in diesen Fällen zwingend zu erteilende Stundung der Verfahrenskosten rechtswidrigerweise verweigern und in Folge die RSB versagt wird. Sofern man nun auch noch das einzige Interesse des Schuldners an einer Zahlung der o.g. Kosten beseitigt (die RSB), negiert man damit regelmäßig auch die Chance, jedwede Zahlungen langfristig (mind. 10 Jahre) erhalten zu können, da wie oben bereits geschildert jede weitere Zahlung ohne RSB für den Schuldner regelmäßig wirtschaftlich unsinnig sein dürfte. Zusätzlich treibt man so den Schuldner in die Illegalität/Arbeitslosigkeit, da er entweder für eine wirtschaftliche Handlungsweise Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze für die Dauer von mind. 10 Jahren (Sperrzeit nach versagter RSB) verschleiern muss oder aber kein Interesse daran haben kann, solche zu erwirtschaften, da die Forderungen im Insolvenzverfahren regelmäßig mit realistischen Einkünften kaum binnen angemessener Zeit vollständig zu tilgen sein werden und ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan o.ä. in diesen Fällen meist nicht möglich ist. Somit entstehen auch der Gemeinschaft massive Einnahmenausfälle/Schäden durch ausbleibende wirtschaftliche Betätigung, Steuern und Abgaben sowie ggf. durch zusätzlichen/längeren Bezug von Sozialleistungen. Menschen, die hierdurch langfristig an den gesellschaftlichen Rand gedrängt und ihrer wirtschaftlichen und damit in Zusammenhang stehenden Perspektiven beraubt werden, können auch eine nicht zu unterschätzende Ablehnung gegen den Staat und seine Organe sowie das Gemeinwesen insgesamt entwickeln, was gesellschafts-, ordnungs- und sicherheitspolitisch höchst brisant ist.(letzter Absatz entfällt aus t. G.)

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