Reģions: Vācija

Jagdwesen - Änderungen des Bundesjagdgesetzes zum Anwohnerschutz

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 Atbalstošs 88 iekš Vācija

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  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge eine Klarstellung und Korrektur im Bundesjagdgesetz zum Anwohner-Schutz treffen.

Pamatojums

Nach § 20 BJagdG ist die Jagdausübung auch unmittelbar neben privaten Wohnbebauungen und Wohngärten zulässig - dies allerdings nur dann, sofern sie nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht gefährlich ist und sofern eine Gefährdung von Leben und Eigentum Dritter gänzlich ausgeschlossen ist.Nach § 4 Abs. 12 VSG 4.4 Jagd müssen(!) alle an einer Treibjagd unmittelbar Beteiligten (Treiber, Jäger) bezeichnender Weise aus Sicherheitsgründen Signalfarbe-Schutzkleidung tragen. Unmittelbar neben unserer Wohnsiedlung befindet sich ein unübersichtliches Biotop (Bäume, Gestrüpp, Hecken, Schilfzone), von dem aus schon einmal im Rahmen einer dortigen, nicht vorher angekündigten Jagdausübung in unsere Wohnsiedlung herein geschossen und unser eigenes Wohnhaus von einer Schrotladung getroffen worden ist, wobei eine zeitgleich im privaten Garten befindliche Gruppe von 5 Personen, an der seitlich vorbeigeschossen wurde, akut gefährdet worden ist. Derartige Vorfälle ereignen sich leider immer wieder.Grundsätzlich sind unmittelbare Anwohner deshalb also auf ihren Privatgrundstücken IMMER zumindest genauso gefährdet wie die Treiber einer Treibjagd unmittelbar neben dem Wohngrundstück, zumal die Anwohner natürlich im eigenen Hausgarten keine Signal-Schutzkleidung tragen und ihnen dies zweifellos auch nicht zumutbar ist. In der Zusammenschau der beiden o.g. Vorschriften kann man m.E. den logischen Schluss ziehen, dass Treibjagden im Bereich einer Schussweite unmittelbar neben einer Wohnsiedlung quasi "gesetzesautomatisch" jagdgesetzlich unzulässig sind, dass also bei einer Treibjagd IMMER ein Sicherheitsabstand von 1 Schussweite von einer Wohnsiedlung eingehalten werden muss, denn wie würde sich andernfalls besagte "Signal-Kleidungs-Vorschrift" für Jagdbeteiligte sinnvoll und nachvollziehbar begründen lassen?Daraus ergibt sich aber wiederum logisch, dass die Jagdausübung eben (ausnahmslos!) NICHT bis unmittelbar an die Wohngrundstücke der Anwohner erfolgen darf, obwohl dies nach bisheriger jagdgesetzlicher Regelung zumindest grundsätzlich durchaus zulässig sein soll.Dieses "Gesetzes-Paradoxon", dass gleichzeitig die Jagdausübung bis zur unmittelbaren Wohnbebauungsgrenze zulässig ist, sie aber wegen der vorstehend aufgezeigten und durch § 4 Abs. 12 VSG 4.4 Jagd nachhaltig konkretisierten grundsätzlichen Gefahrensituation nicht nur für die Jagdbeteiligten, sondern gleichermaßen auch für die Anwohner gleichzeitig nicht zulässig ist, bedarf ganz offensichtlich einer Korrektur durch den zuständigen Bundesgesetzgeber. Dabei muss der Schutz der Anwohner in jedem Fall uneingeschränkte Priorität haben. Ein ganz besonderes Gefahrenpotenzial bilden die von den Jagdpächtern nicht vorher angekündigten und deshalb für die Anwohner "überfallartigen" Dämmerungs-Jagden, wenn zu den ohnehin schon unübersichtlichen Örtlichkeiten auch noch schlechte Lichtverhältnisse dazu kommen, so dass Anwohner ohne Leuchtschutzkleidung umso leichter übersehen werden können.

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Jaunumi

  • Pet 3-18-10-789-027651Jagdwesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
    Begründung
    Der Petent möchte Änderungen des Bundesjagdgesetzes im Hinblick auf den
    Anwohnerschutz erreichen.
    Er kritisiert, dass nach § 20 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Jagdausübung auch
    unmittelbar neben privaten Wohnbebauungen und Wohngärten zulässig sei, sofern sie
    nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht gefährlich sei. Er führt aus, dass
    sich unmittelbar neben seiner Wohnsiedlung ein unübersichtliches Biotop befinde. Von
    diesem aus sei schon einmal in die Wohnsiedlung herein geschossen worden. Sein
    Wohnhaus sei hierbei von einer Schrotladung getroffen... vairāk

Debates

Pagaidām nav PAR argumentu.

Das Geschoss aus einem Jagd Gewehr kann bis 3km fliegen. Damit ist die Förderung der Petition unrealistisch.

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