Регион: Германия

Jugendschutz - Streichung von § 15 Absatz 1 des Jugenschutzgesetzes (Jugendgefährdende Trägermedien)

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Поддържащ 32 в / след Германия

Петицията е затворена

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  1. Започна 2018
  2. Колекцията приключи
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  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass in §15 JuSchG Absatz 1 geregelte Bewerbungsverbot für jugendgefährdende Medien gegenüber Kindern und Jugendlichen ersatzlos zu streichen. Artikel 2 möge erhalten bleiben und i.S. der bisherigen Rechtslage angepasst werden. Dies gilt nicht für Werbematerial, das von sich aus bereits (schwer) jugendgefährdenden Charakter aufweist.

Причина

Sehr geehrte Damen und Herren,das deutsche Jugendschutzgesetz im Bezug auf (schwer) jugendgefährdende Medien ist in der westlichen Welt insofern einzigartig, da es über das gebotene Maß des Jugendschutzes hinausgeht und somit Entwickler, Produzenten, Einzelhändler und (volljährige) Endkunden massiv beeinträchtigt. Das Verbot führt regelmäßig dazu, dass eine deutsche Videospielindustrie international bestenfalls belächelt wird, Produzenten für den deutschen Markt "die Schere im Kopf" bemühen, Einzelhändler völlig lebensfremde Authentifizierungsmaßnahmen implementieren müssen und Endkunden teilweise absurd hohe Preise bezahlen müssen.Dies erscheint heute umso absurder, da sich die Lebenswirklichkeit der Jugendlichen nicht mehr mit der Intention des Gesetzes deckt. In Zeiten des Internets und der sozialen Medien informieren sich die Jugendlichen mehrheitlich über soziale Medien oder Onlineportale, die nicht dem deutschen Recht unterworfen sind bzw. die Durchsetzung nur schwer bis gar nicht möglich ist. Das Bewerbungsverbot in §15 JuSchG verfehlt somit noch mehr als zu seiner Einführung den - wohlgemeinten - Zweck. Gerade der Reiz eine "Rarität" zu besitzen, dürfte ein viel höheres Verlangen nach den betroffenen Medien schüren als dies durch die Bewerbung des Produktes überhaupt möglich ist.Es ist unbestritten, dass einige Medien objektiv nicht zum Konsum von Jugendlichen und Kindern geeignet sind und eine konsequente Anwendung der bisherigen Gesetzeslage dürfte, wie in den meisten anderen westlichen Ländern auch, sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche zumindest auf offiziellem Wege keinen Zugang zu den betroffenen Medien erhalten können. Auch der Gesetzgeber erachtet diesen pragmatischeren Ansatz seit Jahrzehnten bei anderen Produkten, die an Jugendliche nicht abgegeben werden dürfen (z.B. alkoholische Getränke oder Tabakwaren), als ausreichend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies ausgerechnet bei jugendgefährdenden Medien nicht der Fall sein sollte. Es genügt vollumfänglich, Kindern und Jugendlichen lediglich den Zugang zu solchen Medien zu verweigern bzw. die Abgabe solcher Medien an sie zu verbieten. Die weiteren Maßnahmen, insbesondere das Bewerbungsverbot, sind kaum mehr mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen und sind im Wesentlichen nur noch historisch begründet.Das Ziel der Petition ist es ausdrücklich nicht eine Liberalisierung im Bereich der jugendgefährdenden Medien zu erreichen, insbesondere nicht der Freigabe von strafrechtlich relevanten Inhalten sondern eine Anpassung der Rechtslage an die Realität sowie der Streichung eines Gesetzteiles, der im besten Fall keine Wirkung zeigt, im schlechtesten Falle kontraproduktiv ist.

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