Région: Allemagne

Jugendschutz - Verbot des Ohrlochstechens/-schießens bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr/Einverständniserklärung der Eltern

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
401 Soutien 401 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

401 Soutien 401 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass in Deutschland das Ohrlochstechen/ Ohrlochschießen bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gesetzlich untersagt wird. Bis zum Erlangen der Volljährigkeit muss zudem eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegen.

Raison

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,Diese Petition fußt auf einer Petition, die in zur Zeit in Großbritannien gezeichnet werden kann. Das Ohrlochstechen insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern stellt eine Körperverletzung ohne medizinische Indikation gegen den Willen des Kindes dar. Hierbei werden den Kindern ohne Betäubung die Ohrläppchen durchstochen oder durchschossen, damit diese Ohrringe tragen können. Medizinisch gesehen entspricht das Stechen oder Durchschießen eines Ohrloches einem Piercing und es werden dem Kind ohne ersichtlichen Grund Schmerzen zugefügt. Kinder sind entwicklungspsychologisch bis ungefähr zum Eintritt in das Vorschulalter nicht in der Lage zu erfassen und zu beurteilen, ob sie das Tragen von Ohrringen als ästhetisch empfinden und ob sie bereit sind die Schmerzen, die durch das Stechen entstehen, zu erdulden. Aus entwicklungspsychologischer Sicht sind Kinder erst ab einem Alter von ca. 14 Jahren in der Lage die komplette Tragweite der Entscheidung Ohrringe tragen zu wollen zu erfassen und die möglichen Folgen abzuschätzen. Eltern, die das Ohrlochstechen vorher, insbesondere im Säuglings- und Kleinkindalter durchführen lassen, nehmen ihren Kindern hierbei diese ganz individuelle Entscheidung ab und treffen diese für das Kind, auch wenn es seinen Willen noch nicht äußern kann. Wir sehen hier einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit des Kindes und werten das Durchstechen der Ohrläppchen als Körperverletzung und Kindesmisshandlung (sowohl im körperlichen, als auch im seelischen Bereich). Dieses begründen wir mit dem schmerzhaften Vorgang des Durchstechens oder Durchschießens der Ohrläppchen und der für das restliche Leben bestechende Zeichnung der Ohrläppchen, da das Loch im Ohrläppchen des betroffenen Kindes immer zu sehen sein wird.Das Stechen oder Durchschießen von Ohrlöchern ist zudem nicht komplikationslos, häufig kommt es zu schmerzhaften Entzündungen durch Keime oder durch Materialunverträglichkeiten, die lebenslang immer wieder auftreten können.Auf Grund des Vorganges und der dargelegten möglichen Folgen berufen wir uns hier auf den Paragraphen 1631/ BGB sowie den Artikel 2 §§ 1 und 2 des Grundgesetzes (Recht auf körperliche Unversehrtheit).Im Auftrag von Attachment Parenting Germany,Karen Buchholz

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Actualités

  • Pet 4-18-07-451-022435



    Besonderer Teil des Strafgesetzbuches



    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:



    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

    konnte.

    Begründung



    Die Petentin fordert, dass in Deutschland das Ohrlochstechen/Ohrlochschießen bei

    Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gesetzlich untersagt wird. Bis zum

    Erlangen der Volljährigkeit muss zudem eine Einverständniserklärung der Eltern

    vorliegen.

    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass das Stechen von

    Ohrlöchern... plus loin

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