Keine Beteiligung von Selfpublishing-Dienstleistern und Druckkostenzuschussverlagen an Ausschüttungen der VG Wort

Indiener
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
117 Ondersteunend 117 in Duitsland

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  1. Begonnen 2020
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  3. Ingediend
  4. Gesprek met ontvanger
  5. Beslissing

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

doorsturen

Mit der Petition wird gefordert, dass Selfpublishing-Dienstleister und Druckkostenzuschussverlage an den Ausschüttungen der VG Wort nicht beteiligt werden. Insbesondere darf eine Beteiligung an den Ausschüttungen der VG Wort nicht durch Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) oder durch andere formularmäßige Klauseln vereinbart werden. Der Gesetzentwurf für das "Neue Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts" soll entsprechend abgeändert werden

Reden

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort beteiligt werden sollen. Verlagsautoreninnen können danach in ihren Verlagsverträgen einen Teil der ihnen als Urheber und Urheberinnen zustehenden Ausschüttungen an ihre Verlage abtreten. Selbst bei diesen »echten Verlagen«, die für ihre Autoreninnen in Vorleistung treten und die Kosten für Covergestaltung, Lektorat, Buchsatz usw. übernehmen, ist diese Beteiligung strittig. Bei verlagsunabhängigen Autoren (Selfpublisher) kommt jedoch noch eine weitere Komponente hinzu: Im Gegensatz zu Verlagsautoren arbeiten Selfpublisher nämlich nicht mit Verlagen, sondern mit Dienstleistern zusammen, z. B. mit Print-on-Demand-Anbietern, in seltenen Fällen auch mit Pseudo-Verlagen (Druckkostenzuschussverlage) – und bezahlen diese Dienstleister für ihre Arbeit. Diese Dienstleister und Pseudo-Verlage machen also nichts anderes, als die Bücher im Auftrag der Autoreninnen für den Buchmarkt verfügbar zu machen. Das wirtschaftliche Risiko, sowie alle Kosten rund um das Buch (also Covergestaltung, Lektorat, Korrektorat, Buchsatz, Buchdruck, Marketing usw.) tragen ausschließlich die Autoreninnen als Auftraggeber. Trotz dieses fundamentalen Unterschieds zwischen »echten Verlagen« und Dienstleistern bzw. Pseudo-Verlagen, die beide de facto keine Verlage sind, ermöglicht der Gesetzesentwurf auch letzteren die Möglichkeit, sich an den Ausschüttungen der VG Wort zu beteiligen, wovon sie schon heute regen Gebrauch machen, z. B. in ihren AGB. Diese Dienstleister sollen somit Ausschüttungen erhalten, ohne aber echte Verlagsleistungen zu erbringen, jedenfalls nicht ohne sich dafür bezahlen zu lassen. Die bezeichneten Dienstleister verpflichten ihre Auftraggeberinnen, sie als Verleger im Impressum des Buchs zu nennen, um den Anschein der Verlagseigenschaft zu wahren. Das macht aus den Dienstleistern aber keinen echten Verlag, denn viel mehr als die ISBN stellen diese Dienstleister nicht unentgeltlich zur Verfügung. Aufgrund der Marktstellung bzw. Marktmacht der Dienstleister, kann sich der einzelne Autor dem Ansinnen der Dienstleister auf Beteiligung an den VG-Wort-Ausschüttungen oder deren vollständige Abtretung nicht entziehen. Wer keine echten Verlagsleistungen unentgeltlich für Autoreninnen erbringt, sollte an den Ausschüttungen der VG Wort jedoch nicht partizipieren.

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