Regija: Bundesrepublik Deutschland
Energiji

Keine Genehmigung von Windkraftanlagen ohne öffentl. rechtlich gesicherte engpassfreie Netzanbindung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Für die Durchführung des Immissionsrechts zuständige oberste Landes- und Bundesbehörden
45

Podnosilac peticije nije podnio peticiju.

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  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Neuspješno

Die Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder tragen dafür Sorge, daß Windkraftanlagen (WKA) dann nicht genehmigt werden, wenn ihnen nicht eine

a) hinsichlich ihres elektrischen Energiedurchsatzes engpaßfreie sowie

b) öffentlich rechtlich gesicherte und

c) ggf. hinsichtlich ihrer Installation garantiert zeitnah terminierte

Netzanbindung nachgeschaltet ist. Andere insbes. im Sinne des §35 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu berücksichtigende Belange bleiben unberührt.

Hinweis: Siehe insbes. Begründung Kap. I !

Obrazloženje

. Kap. I - Vorbemerkung

Die Mitzeichnung der Petition läßt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wie der jeweilige Unterzeichner die Nutzung der Windenergie, insbesondere deren baurechtliche Privilegierung iSd §35 Abs.1 Nr.5 BauGB, nach Maßgabe technischer, ästhetischer oder ethischer Aspekte positiv, negativ oder anderweitig beurteilt.

Kap. II Rechtliche Einschätzung

Einer Änderung einschlägiger rechtlicher Bestimmungen, insbesondere des §35 Abs.1 Nr.5 BauGB, bedarf es zur Umsetzung der Petition in die Genehmigungspraxis nicht.

Nach Maßgabe von §35 BauGB (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html)) in der geltenden Fassung gilt auszugsweise

Abs.1 "Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (...) 3.der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, (....) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, (....) 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient

(...)"

Abs.3 "Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

(....)

  1. unwirtschaftliche Aufwendungen für (....) Anlagen der Versorgung oder Entsorgung (....) erfordert,

(....)"

Kap. III Konsequenzen

Vorauszuschicken ist:

Bei der Genehmigung eines land- oder gartenbauwirtschaftlichen Vorhabens gilt, daß es einem land- oder gartenbauwirtschaftlichen Betrieb dienen muß. "Dienen" heißt, daß das Vorhaben, z.B. eine landw. Maschinenhalle in Feld und Flur, auf wirtschaftliche Weise zur landwirtschaftlichen Produktion (vgl. §201 BauGB - https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__201.html)) eines einschlägigen Betriebes beitragen muß. Ein Stall für die "Hobby-Pferdehaltung" wäre insoweit im Außenbereich z.B. nicht genehmigungsfähig.

Daher gilt für WKA:

WKA dienen nur dann der Nutzung der Windenergie, wenn diese nicht nur durch die WKA in elektrische Energie konvertiert wird, sondern auch regelmäßig einen Nutzer ("Verbraucher") erreicht. Die derzeitige Qualität der Stromnetze kann dieser Anforderung oft genug nicht genügen.

Hierbei sind das EEG und andere Ausgleichszahlungen nicht zu berücksichtigen. Steht eine WKA trotz zum Betrieb geeigneter Windaufkommen still, weil die zur Nutzung bereitgestellte Energie mangels tauglicher Leitungskapazitäten nicht zum Nutzer abgeführt werden kann, findet keine Nutzung der Windenergie statt.

An dieser im Grunde banalen Feststellung ändern Ausgleichszahlungen an den WKA-Betreiber bzw. Anbieter der elektrischen Energie nichts. Inwieweit es sich bei den Ausgleichszahlungen und EEG-Transfers um "unwirtschaftliche Aufwendungen für (....) Anlagen der Versorgung oder Entsorgung" im Sinne des §35 BauGB handelt, sei dahingestellt. Jedenfalls kann der Anspruch der Wirtschaftlichkeit genauso an die Nutzung der Windenergie gestellt werden wie er an Vorhaben landwirtschaftlicher Betriebe zu stellen ist, damit die gesetzlich fixierte Voraussetzung des "Dienens" erfüllt ist.

Deshalb sind Situationen, in denen WKA genehmigt werden, ohne daß öffentlich rechtlich gesichert ist, daß hinterher ihr Energieangebot an Nutzer weitergeführt wird, strikt zu vermeiden. Jedenfalls sind aktuelle Netzkapazitätsengpässe (Stand 10/2013) keine Ausnahmeerscheinungen.

Es muß also vor einer Genehmigungsentscheidung zugunsten der Errichtung einer WKA klargestellt sein, daß entweder eine taugliche Netzanbindung gegeben ist oder zeitnah eingerichtet werden wird.

Kap. IV Analogie der Perversion

Ausgleichszahlungen an WKA-Betreiber aufgrund mangelhafter Netzanbindung sind genauso pervers wie es pervers wäre, wenn man jemandem, dem man die Haltung von Milchkühen auf dem Gipfel des Mount Everest genehmigt hatte, einen Ausgleich für nicht verkaufte Milch zahlen würde, weil der Milchtankwagen die Steigung bis zum Gipfel des Berges nach wie vor nicht bewältigen kann.

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