Keine Kahlpfändung bei Grundsicherung!

Peticionario no público.
Petición a.
Deutscher Bundestag
16 Apoyo 8 En. Baja Sajonia

El peticionario no ha hecho una petición.

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Der Schutz des Pfändungsschutz-Kontos muss auch beim Insolvenzbeschlag rückwirkend gelten (§ 850 k ZPO). Auch bei einem normalen Konto muss das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Behörde, Gericht) den Schutz des verfassungsgemäß garantierten Existenzminimums gewährleisten und als sog. "Schonvermögen" behandeln bzw. die Grundsätze der Unpfändbarkeit beachten.

Razones.

Gegen den Insolvenzbeschlag gibt es derzeit keinen wirksamen Schutz. Auch wenn dem Schuldner bis zum Ende des Insolvenzverfahrens Verfahrenskostenstundung bewilligt wurde, wonach er sein nicht ausreichendes Vermögen nicht für Verfahrenskosten einzusetzen braucht, kann der Insolvenzverwalter das gesamte Kontoguthaben, auch wenn es nur aus Grundsicherung stammt, für die Verfahrenskosten verwenden, wenn kein Pfändungsschutz eingerichtet wurde, was nach unserer Auffassung allerdings einen Akt der Rechtsbeugung darstellt. Nach Auffassung der Verwalter/Gerichte (teilweise) interessiert dabei weder, dass das Gesetz sogar den für Lebensmittel benötigten Geldbetrag als unpfändbar schützt (§ 811 ZPO), noch ob dies für die Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt (Landgericht Hannover). Es kommt dadurch zur Verletzung der Menschenwürde, weil es sich um eine verfassungswidrige Kahlpfändung handelt und weil unzulässiger Weise das Existenzminimum indirekt besteuert wird. Die nachträgliche Umwandlung des Kontos zum P-Konto schützt im Gegensatz zur normalen Pfändung ebenfalls nicht, weil das Gesetz eine Lücke enthält, so dass die Betroffenen in solchen Fällen ungeschützt und somit schlechter gestellt sind, was auch gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

Wir haben bereits Verfassungsbeschwerde veranlasst und eine Eingabe beim Bundesjustizministerium eingereicht. Die Neue Presse Hannover berichtete über den Fall ausführlich am 11.09.2014 "Den letzten Euro gepfändet."

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