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Keine verpflichtende Wiederholung des Schuljahres angesichts der Corona-Pandemie!

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Die Präsidentin des Landtags NRW
184 170 v Severné Porýnie-Vestfálsko

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Mit dieser Petition appellieren wir an den nordrhein-westfälischen Landtag, keine verpflichtende Wiederholung des Schuljahres 2020/2021 angesichts der Corona-Pandemie zu verordnen.

Durch die Ausweitung des zeitlichen Geltungsbereiches des Bildungssicherungsgesetzes NRW vom 30.04.2020 und die Änderung des Schulgesetzes NRW sollen auch für das Schuljahr 2020/2021 die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit den Schülerinnen und Schülern durch die Corona-Pandemie keine Nachteile entstehen.

Dabei verkennen wir eben so wenig die Probleme, die sich beim Distanzlernen während der Pandemie ergeben, wie dass der digitale Unterricht an manchen Schulen noch ausbaufähig ist.

Dôvody

I. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde der Unterricht an den Schulen in NRW während eines ersten Lockdowns im März/April 2020 von dem regulären Präsenzunterricht hin zu einem Distanzunterricht verlagert. Schülerinnen und Schüler wurden durch die Lehrerinnen und Lehrer mit Unterrichtsmaterial versorgt, nahmen die Unterrichtsinhalte digital z.B. durch Videokonferenzen auf oder erarbeiteten sich diese in höheren Jahrgangsstufen selbst.

Seit dem 16.12.2020 ist der Präsenzunterricht aufgrund der hohen Inzidenzzahlen erneut ausgesetzt. Die Schulen in Nordrhein-Westfalen haben sich seit Beginn des neuen Schuljahres sukzessive auf diese Situation vorbereitet und zum größten Teil insbesondere die digitalen Voraussetzungen geschaffen bzw. weiter vertieft.

Auch wenn dies teilweise mit Anlaufschwierigkeiten verbunden war, ist die Digitalisierung inzwischen weit vorangeschritten. Die Schulen haben aufgrund ihrer Erfahrungen im vergangenen Schuljahr die Vermittlung des Unterrichtstoffes insoweit verbessert, dass den Schülerinnen und Schülern nicht nur das Unterrichtsmaterial zur selbständigen Erarbeitung elektronisch übermittelt wird, sondern die Unterrichtsstunden weitestgehend 1:1 in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Damit können die Unterrichtsinhalte entsprechend der Curricula bis auf weiteres digital vermittelt werden. Die grundsätzliche Möglichkeit, Leistungskontrollen wie Klassenarbeiten für die Dauer der Pandemie online zu absolvieren, sind technisch vorstellbar und werden auch von anderen Institutionen im Bildungsbereich praktiziert.

II. Mit dem Gesetz zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2020 vom 30. April 2020 (Bildungssicherungsgesetz) schuf die Landesregierung Nordrhein-Westfalen u.a. durch die Änderung des § 50 Abs. 6 des Schulgesetzes NRW die Voraussetzungen, dass den Schülerinnen und Schülern durch die Corona-Pandemie keine Nachteile entstehen sollten. So wurden etwa durch die Ergänzung des § 50 des Schulgesetzes NRW die üblichen Versetzungsvorschriften ausgesetzt, damit die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse wechseln konnten, auch wenn sie nicht alle notwendigen Leistungsnachweise wie z.B. Klassenarbeiten vollständig erbracht hatten. Darüber hinaus wurde eine freiwillige Wiederholungsmöglichkeit geschaffen, ohne die Anrechnung auf die Höchstverweildauer im Bildungsgang. Diese Regelung galt für alle Klassen und Jahrgangsstufen, in denen keine Abschlüsse vergeben werden.

Bislang hat die Landesregierung NRW keine Verlängerung der durch das Bildungssicherungsgesetz geschaffenen Regelungen für das Schuljahr 2020/2021 beschlossen. In anderen Bundesländern, z.B. in Baden-Württemberg (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg 2020/2021 von 2. September 2020) wurde dies bereits umgesetzt.

III. Mit der Umstellung von G 8 auf G 9 ab dem Jahr 2019/2020 für Schülerinnen und Schüler ab dem 6. Schuljahr und darunter wird das Abitur nach der 13. Jahrgangsstufe und damit in einem durchschnittlichen Alter von 19 Jahren erlangt. Eine zwangsweise Wiederholung des Schuljahres 2020/2021 für diese Schülerinnen und Schüler bedeutet faktisch das Abitur nach 14 Jahren bzw. in einem durchschnittlichen Alter von 20 Jahren. Im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern, die von der Umstellung G8 auf G9 nicht betroffen waren (Abiturjahrgang 2020) würde dies eine um zwei Jahre verlängerte schulische Ausbildung bedeuten.

Dies halten wir angesichts der digitalen Möglichkeiten sowie der Zeit, die die davon betroffenen Schülerinnen und Schüler bis zu ihrem Abitur noch zurücklegen werden, für unverhältnismäßig. Das Curriculum für den ersten betroffenen Jahrgang (heute Klasse 7) ist in den verbleibenden sechs Jahren ohne weiteres an die Schülerinnen und Schülern vermittelbar. Eventuelle Lerndefizite könnten z.B. durch zusätzliche Lernzeiten und Förderangebote für diejenigen, die im Distanzlernen keine optimalen Bedingungen vorgefunden haben, oder andere Maßnahmen, kompensiert werden.

Mit der Ausweitung des zeitlichen Geltungsbereiches des Bildungssicherungsgesetzes auf das Schuljahr 2020/2021 soll gewährleistet werden, dass den Schülerinnen und Schülern durch die Corona-Pandemie – entsprechend der Zielrichtung des Gesetzes – auch weiterhin keine Nachteile entstehen dürfen.

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