Область: Bundesrepublik Deutschland

Keine Verwendung von Videos/Abbildungen mit Kindern in der Werbung

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Deutscher Bundestag
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  1. Начат 2013
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Неудача

Der Bundestag möge folgende Bestimmungen beschließen:

[a] Videos und Fotos/Abbildungen von hieraus identifizierbaren Kindern, vor allem solchen unterhalb der Schulreife, dürfen grundsätzlich nicht in der Werbung für gewerbliche Zwecke hergestellt oder benutzt werden.

[b] Die Bundesregierung wird durch RechtsVO ermächtigt, ein mediziisch/pädagogisch begründetes ein Alterslimit festzusetzen, unterhalb dessen diese Regelung und damit der damit verbundene Persönlichkeitsschutz keine Anwendung findet.

[c] Ausnahmen von [a] und [b] im gewerblichen und nichtgewerblichen Bereich sind durch Gesetz zu regeln.

Andere rechtliche Bestimmungen, v.a. Art. 1 de Grundgesetzes (GG) und Art. 10 der UN Kinderrechtskonvention, die den Persönlichkeitsschutz des Einzelnen bewirken, bleiben von dieser Petition unberührt.

.

основания

zu [a]

Glaubwürdiger Kinderschutz heißt, daß sich Zwang auf das Handeln und Wesen eines Kindes durch Dritte ausschließlich auf das pädagogisch oder/und gesetzlich Notwendige beschränken darf und muß.

Exemplarisch sind durch Präsentation eines Kindes in der Werbung ausgelebte Eitelkeiten von Eltern keine pädagogisch notwendigen Anlässe, in die Persönlichkeitsrechte des Kindes einzugreifen. Weitere zweifelhafte Motivationen rechtlich Verantwortlicher bleiben hier unerwähnt, siehe jedoch Begründungen unter [c] zu anderen Motivatioen.

In Art 1 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) heißt es, die Würde des Menschen (also auch von Kindern jeden Alters) sei unantastbar. "Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Lt. Art 5 Abs.1 GG hat zwar jeder (also auch ein Werbungs-Macher) das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, aber (dto. Abs.2) dieses Recht findet seine Schranken u.a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Zweifellos kommen auch finanzielle Interessen von Eltern, idealerweise der ganze Familie, als Kriterium in Betracht, das auch im Zusammnénhang mit der Steigerung von Lebensqualität zu sehen ist. Daher soll das Mindestalter, das Kinder für einen Einsatz in der Werbung aufweisen müssen, auch nach Maßgabe dessen möglichst früh festgelegt werden. Kinder müssen dann in der Regel in der Lage sein, bei eingängiger Erklärung von Werbungssinn und -inhalt beides hinreichend auch im Hinblick auf zu ihren Lasten zu erwartende Konflikte zu verstehen. bestätigt dies insbesondere für Kinder "Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.“

Es ist hier nicht zu erörtern, ob es im Gegensatz zu rechtswidrigen Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes eines Kindes (siehe vorheriger Abs.) grundgesetzkonform wäre, wenn es unterhalb des GG eine rechtliche Bestimmung gäbe, die Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes eines Kindes zuließe. Dabei ist davon auszugehen, daß die Grundgesetzwidrigkeit höchstwahrscheinlich wäre. Wird ein Kind jedenfalls in "wehrlosem Alter" durch den Einsatz in der Werbung ohne vernünftigen Grund (!) zu Handlungen oder in Situationen gezwungen, deren Sinn es nicht verstehen kann, ist das ist ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeit des Kindes.

zu [b]

Zweifellos kommen auch finanzielle Interessen von Eltern, idealerweise der ganze Familie, als Kriterium in Betracht, das auch im Zusammnénhang mit der Steigerung von Lebensqualität zu sehen ist. Daher soll das Mindestalter, das Kinder für einen Einsatz in der Werbung aufweisen müssen, auch nach Maßgabe dessen möglichst früh festgelegt werden. Kinder müssen dann in der Regel in der Lage sein, bei eingängiger Erklärung von Werbungssinn und -inhalt beides hinreichend auch im Hinblick auf zu ihren Lasten zu erwartende Konflikte zu verstehen.

zu [c]

Ein solcher Zwang beeinträchtigt aber auch die Ehre des Kindes und wohlmöglich, wenn das beworbene Produkt oder eine beworbene Dienstleistung aus welchen Gründen auch immer umstritten ist, auch potentiell den Ruf des Kindes, ohne daß es sich dessen ex ante erwehren könnte.

Andererseits kann eine nichtgewerbliche Werbung nach dem überwiegenden positiven Empfinden der Allgemeinhet, z.B. Lebensschutz Ungeborener, vom Einsatz von Kindern unterhalb des Alterslimits (vgl. [b] hinsichtlich der damit vervundenen gemeinnützigen Ziele "profitieren". Ob umgekehrt Kinder knapp oberhalb des Alterslimits (vgl. [b]) schon in der Lage wären, beim Einsatz in Werbespots für eine politische Partei hinreichend suffizient zu erläutern, welche politische Inhalte es denn damit bewirbt, bleibt anzuzweifeln.

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