Região: Alemanha

Kindergeld/Kinderzuschlag - Berechnung des Kinderzuschlags bei BAföG-Nachzahlung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
335 Apoiador 335 em Alemanha

A petição foi terminada.

335 Apoiador 335 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Falle einer Nachzahlung nach dem BAföG der Kinderzuschlag nicht nach dem Zuflussprinzip berechnet werden darf.

Razões

Momentan sind studierende Eltern gerade zu Beginn eines Studiums benachteiligt, was die Auszahlung des Kinderzuschlages betrifft. Viele Universitäten versenden erst kurz vor Beginn des Semesters bzw. am Anfang des laufenden Semesters die Immatrikulationsbescheide. Diese sind jedoch für die Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen nach dem BAföG wichtig. Das führt dazu, dass die Studenten erst einen oder zwei Monate später die Leistungen nachgezahlt bekommen. Haben studierende Eltern den Kinderzuschlag für ihr Kind beantragt, bekommen sie ihn nicht ausgezahlt, weil dieser nach dem Zuflussprinzip errechnet wird. Das bedeutet, dass studierende Eltern, für den Zeitraum, in dem sie noch keine Leistungen nach dem BAföG ausbezahlt bekommen haben, auch keinen Kinderzuschlag bekommen, weil ihnen in diesem Zeitraum kein Einkommen angerechnet wird. Kommt die Nachzahlung dann, bekommen sie ebenfalls keinen Kinderzuschlag, weil sie entsprechend dem Zuflussprinzip nun zu viel Einkommen haben. Im konkreten Fall hat eine Studentin im September 2011 den Kinderzuschlag für ihre zwei Kinder bei der Familienkasse Potsdam beantragt. Die Universität hat nachweislich die Immatrikulationsunterlagen erst kurz vor Semesterbeginn versendet, so dass die Bearbeitung des Antrags auf Leistungen nach dem BAföG erst innerhalb des Oktobers stattfinden konnte. Ende Oktober wurden die Leistungen dann in einer Summe mit den Leistungen für November ausgezahlt. Die Familienkasse lehnte die Auszahlung des Kinderzuschlags ab mit der Begründung, dass die Studentin im Oktober nicht bezugsberechtigt gewesen sei, da sie kein Einkommen hatte und im November ebenfalls nicht bezugsberechtigt g ewesen sei, da sie infolge der Nachzahlung zu viel Einkommen gehabt habe. In der Begründung dieser Vorgehensweise beruft sich die Behörde auf das Zuflussprinzip. Eine solche Verfahrensweise ist unzulässig. Die Leistungen nach dem BAföG dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei einer Nachzahlung von Leistungen nach dem BAföG ist davon auszugehen, dass Kosten hinsichtlich des Lebensunterhaltes, wie Miete, Strom etc. im Nachhinein ausgeglichen werden müssen. Insofern können sie nicht nach dem Zuflussprinzip berechnet werden, da davon auszugehen ist, dass sie für nicht nur der Bewältigung der aktuellen Lebenskosten dienen sondern auch die Kosten umfassen, die sich aus dem Zeitraum ergeben, für welchen ein Anspruch auf Nachzahlung besteht. Schließlich ist dies der Sinn einer Nachzahlung.

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Novidades

  • Pet 3-17-17-850-036800Kindergeld/Kinderzuschlag
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
    Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium für Bildung und
    Forschung (BMBF) als Material zu überweisen.
    Begründung
    Die Petentin möchte erreichen, dass der Kinderzuschlag bei einer Nachzahlung von
    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht nach dem
    Zuflussprinzip berechnet wird.
    Die Petentin führt aus, dass studierende Eltern gerade zu Beginn des Studiums
    dadurch benachteiligt seien, dass viele Universitäten erst kurz vor Beginn des
    Semesters bzw. am Anfang des laufenden Semesters die Immatrikulationsbescheide
    versenden... avançar

Ainda não há nenhum argumento a favor (PRO).

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